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RECHTSPRECHUNG


97/02/0143


Die Anzeige von Änderungen für die Zulassung maßgebender Umstände gemäß § 42 Abs 2 erster Satz KFG trifft den „jeweiligen“ Zulassungsbesitzer. Dieser hat sich anläßlich der Zulassung eines Fahrzeuges auch davon zu überzeugen, ob die Motornummer, die im Zulassungsschein, im Typenschein oder im Bescheid über die Einzelgenehmigung eingetragen ist, mit der tatsächlichen Motornummer ident ist.


Rechtssatz:

Die Anzeigepflicht gemäß § 42 Abs 2 erster Satz KFG trifft den "jeweiligen" Zulassungsbesitzer. Dieser hat sich iSd § 103 Abs 1 Z 1 KFG anläßlich der Zulassung eines Fahrzeuges auch davon zu überzeugen, ob die Motornummer, die im Zulassungsschein, im Typenschein oder im Bescheid über die Einzelgenehmigung eingetragen ist, mit der tatsächlichen Motornummer ident ist. Es ist daher rechtlich unerheblich, ob der Motortausch vom früheren Zulassungsbesitzer vorgenommen worden ist.

Gericht:
Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftszahl:
97/02/0143

Schlagworte:

Entscheidung:
27.06.1997

Norm:
KFG 1967 §103 Abs1 Z1;
KFG 1967 §42 Abs2;

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