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RECHTSPRECHUNG


97/16/0222


Der gemeine Wert eines Neufahrzeugs ist nach objektiven Gesichtspunkten zu bestimmen. Dabei kommt es auf die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr angewandten Handelspreise an. Man kann sich daher an den Listenpreisen orientieren und Abzüge für die üblichen Neuwagenrabatte vornehmen.


Rechtssatz:

Der gemeine Wert, bei dem es sich um eine fiktive Größe handelt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu bestimmen, und es kommt diesbezüglich auf die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr angewandten Handelspreise an; bei der Ermittlung des gemeinen Wertes von geschenkten fabriksneuen Kraftfahrzeugen kann sich die Beh an den im Geschäftsverkehr angewandten Handelspreisen (Listenpreisen) orientieren. In seinem E vom 18.3.1997, 96/14/0075, hat der VwGH ausgesprochen, es sei grundsätzlich als schlüssiger und denkfolgerichtiger Schätzungsvorgang anzusehen, wenn bei Ermittlung des gemeinen Wertes eines Kfz vom Listenpreis ausgegangen wird. Bei der Veräußerung eines noch nicht zum Verkehr zugelassenen Neuwagens werde man sich aber im Wesentlichen am Listenpreis orientieren und Abzüge für die üblichen Neuwagenrabatte vornehmen können.

Gericht:
Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftszahl:
97/16/0222

Schlagworte:

Entscheidung:
11.07.2000

Norm:
BewG 1955 §10;
ErbStG §19 Abs1;

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