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RECHTSPRECHUNG


9Ob76/09f


Die Klägerin erwarb von einem Antiquitätenhändler ein ca 2.000 Jahre altes chinesisches Keramikmodell. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Händler das Modell unter Umgehung von in China geltenden Ausfuhrbeschränkungen beschafft hatte. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, wäre der Kaufvertrag über das Keramikmodell aber nur dann sittenwidrig, wenn er vor der verbotenen Ausfuhr geschlossen worden wäre. Sittenwidrigkeit würde also nur dann vorliegen, wenn die Klägerin den Antiquitätenhändler dazu beauftragt hätte, die chinesischen Ausfuhrbeschränkungen zu umgehen bzw sich der Händler gegenüber der Klägerin dazu verpflichtet hätte. Generell kann nämlich nicht gesagt werden, dass schon jedes Geschäft über eine Sache sittenwidrig ist, die irgendwann einmal entgegen eines Ausfuhrverbots in den internationalen Handel gelangt ist.


Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
9Ob76/09f

Schlagworte:

Entscheidung:
30.06.2010

Kategorie:


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