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RECHTSPRECHUNG


Die Nutzungsdauer langlebiger Wirtschaftsgüter kann im Allgemeinen nur ungenau geschätzt werden:


MietSlg 43.566 Die für die Berechnung der AfA maßgebende Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes kann idR nur geschätzt werden; dies trifft insb auf Wirtschaftsgüter mit besonders langer Nutzungsdauer, wie

Wohngebäuden, regelmäßig zu. Für eine solche Schätzung können Erfahrungswerte herangezogen werden. Wenn daher ein Stpfl bei einem Wohngebäude eine 100-jährige Gesamtnutzungsdauer ansetzt, so hält sich dieser Ansatz im Rahmen der Erfahrungswerte. Wenn die Abgabenbehörde eine längere Gesamtnutzungsdauer (hier 113 Jahre) annimmt, so kann sie diese Annahme nicht auf eine bloße Behauptung gründen, wenn andererseits der Stpfl für eine Gesamtnutzungsdauer von 100 Jahren, die sich durchaus im Rahmen der Erfahrungswerte hält, ein auf Augenschein gegründetes Sachverständigenurteil ins Treffen führen kann und der Unterschied in den Annahmen (113 gegenüber 100 Jahren) kaum die einer Schätzung wesensgemäße Bandbreite überschreitet.


Gericht:
VwGH

Geschäftszahl:
91/13/0073

Schlagworte:

Entscheidung:
18.09.1991

Kategorie: