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RECHTSPRECHUNG


OLG Innsbruck 1 R 50/08z


Nach § 273 Abs 1 und 2 ZPO kann das Gericht nach freier Überzeugung entscheiden, wenn der Grund eines Anspruchs feststeht, die Ermittlung der Höhe jedoch nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist und der begehrte Betrag 1 000 Euro nicht übersteigt. Diese Bestimmung kann auch zur Festlegung eines merkantilen Minderwerts angewendet werden. Die Schätzung erfolgt nach folgenden Kriterien: Käufermentalität, Marktgängigkeit, Alter und Betriebsleistung, Schadenumfang, Schwere des Schadens.



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