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RECHTSPRECHUNG


Ra 2016/11/0011


Im Zusammenhang mit wiederkehrenden Begutachtungen nach § 57a KFG verlangt die Regelung des § 4 Abs 2 PBStV 1998 eine Zuordnung zwischen „Messschrieb“ und „Prüfgutachten“: Erforderlich ist also eine (allenfalls in elektronischer Form erfolgende) Aufbewahrung derart, dass die ausgedruckten Messergebnisse den einzelnen, entsprechend § 5 Abs 1 PBStV 1998 auf einem Formblatt zu erstellenden Prüfgutachten zugeordnet werden können.


Rechtssatz:

Die Regelung des § 4 Abs. 2 PBStV 1998 verlangt eine Zuordnung zwischen "Messschrieb" und "Prüfgutachten", wie schon dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung zu entnehmen ist; erforderlich ist also eine (allenfalls in elektronischer Form erfolgende) Aufbewahrung derart, dass die ausgedruckten Messergebnisse den einzelnen, entsprechend § 5 Abs. 1 PBStV 1998 auf einem Formblatt zu erstellenden, Prüfgutachten zugeordnet werden können. Aus dieser Bestimmung kann für die vom VwG angesprochene "Zuordnung" der erforderlichen Einrichtungen bzw. Geräte zu einem bestimmten Ermächtigten nichts abgeleitet werden.

Gericht:
Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftszahl:
Ra 2016/11/0011

Schlagworte:

Entscheidung:
08.09.2016

Norm:
KFG 1967 §57a Abs2;
PBStV 1998 §4 Abs2;
PBStV 1998 §5 Abs1;

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