zurück

RECHTSPRECHUNG


Rechtsprechung des VwGH zur Frage der Lebensdauer und Restnutzungsdauer von massiven Wohnhäusern in Zusammenhang:


VwGH, 15. 6. 1971, 918/69:

Bei einem in Massivbauweise mit MAUERSTÄRKEN BIS ZU EINEM Meter errichteten 200 Jahre alten Gasthaus-Gebäudes, das durch erhebliche Investitionen renoviert wurde, kann eine wirtschaftliche Restnutzungsdauer von 50 Jahren angenommen werden.

VwGH, 27. 6. 1978, 2116/77:

Bei alten Gebäuden, die teilweise seit Jahrhunderten bestehen und deren solide Bauweise eine weitere Nutzung auf längere Zeit erwarten läßt, ist eine wesentlich über 100 Jahre liegende Gesamtnutzungsdauer nicht ausgeschlossen.

VwGH, 18. 3. 1980, 3133/79:

Die gutachtlich untermauerte Feststellung der Behörde, dass ein Massivbau (Außen- und Mittelwände Ziegel 45, 60 und 70 cm, Holzbalkendecken (vorne) und begehbares Presskiesdach (Hof) mit einem Alter von 60 Jahren voraussichtlich eine Restnutzungsdauer von 60 Jahren haben kann, ist nicht rechtswidrig.

VwGH 10. 12. 1985, 85/14/0082:

Bei alten Gebäuden, die in Massivbauweise errichtet sind, können auch Nutzungszeiten von (insgesamt) 200 und mehr Jahren gerechtfertigt sein. Es entscheidet nicht das Alter, sondern der Bauzustand des Gebäudes, wobei die wirtschaftliche Nutzungsdauer unter der technischen Nutzungsdauer eines Gebäudes liegen kann. In dem strittigen Fall war die Annahme einer Restnutzungsdauer von 50 Jahren für ein hundert Jahre altes Gebäude im Rahmen einer zulässigen Schätzung gerechtfertigt


Gericht:
VwGH

Geschäftszahl:
918/69v

Schlagworte: