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RECHTSPRECHUNG


RES0000108


Zwangsverwaltung an Anteilen von Liegenschaften: Zwangsverwaltung ist auch von Anteilen an Liegenschaften möglich. Die Bewilligung einer Zwangsverwaltung eines Anteils bildet gegenüber der Bewilligung der Zwangsverwaltung der gesamten Liegenschaft ein Minus. Ein Hälfteeigentümer kann die Zwangsverwaltung der gesamten Liegenschaft nur hinsichtlich seines Anteils bekämpfen. Weder ein Veräußerungs- und Belastungsverbot noch ein Nachlegat hindert die Bewilligung der Zwangsverwaltung. Das trifft auch auf die fideikommissarische Substitution zu.


Rechtssatz:

1. Eine Zwangsverwaltung ist auch von Anteilen an Liegenschaften möglich. Die Bewilligung einer Zwangsverwaltung eines Anteils bildet gegenüber der Bewilligung der Zwangsverwaltung der gesamten Liegenschaft ein Minus. Ein Hälfteeigentümer kann die Zwangsverwaltung der gesamten Liegenschaft nur hinsichtlich seines Anteils bekämpfen.2. Weder ein Veräußerungs- und Belastungsverbot noch ein Nachlegat hindert die Bewilligung der Zwangsverwaltung. Das trifft auch auf die fideikommissarische Substitution zu.

Gericht:
LG Eisenstadt

Geschäftszahl:
13R288/05h

Schlagworte:

Entscheidung:
30.10.2006

Norm:
EO §97
EO §129

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


13 R 288/05h 13 R 288/05h Entscheidungstext LG Eisenstadt 30.10.2006 13 R 288/05h