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RECHTSPRECHUNG


RS 2 / 2002/09/0060


„Replik“ ist die vom Künstler selbst hergestellte Wiederholung seines Werkes, also die Herstellung eines mit seinem Werk übereinstimmenden weiteren Originals. Der Verwaltungsgerichtshof hat hiezu erwogen, dass die kriegsbedingt beschädigte Schratt-Villa durch Sanierung keine „Replik“ wird, sondern das Gebäude lediglich auch rekonstruierte Teile besitzt, weshalb die Erhaltungswürdigkeit dadurch nicht verloren geht.


Rechtssatz:

Der Begriff "Replik " bedeutet - abgesehen von einer hier nicht in Betracht kommenden Bedeutung der Erwiderung - die vom Künstler selbst hergestellte Wiederholung seines Werkes, also die Herstellung eines mit seinem Werk übereinstimmenden weiteren Originals; vgl. etwa Brockhaus, Die Enzyklopädie, 20. Auflage, Band 18, Seite 280).Hier hinsichtlich Schratt-Villa offenkundig keine "Replik " gegeben; die kriegsbedingten Schäden und die nachfolgende Instandsetzung haben nicht zur Herstellung einer "Replik " geführt, sondern das Gebäude besitzt - aufgrund von Kriegseinwirkungen - (auch) rekonstruierte Teile.

Gericht:
Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftszahl:
2002/09/0060

Schlagworte:

Entscheidung:
06.04.2005

Norm:
DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs8 idF 1999/I/170;
VwRallg;

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