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RECHTSPRECHUNG


RS0002558


Keine Zwangsverwaltung, ohne künftige Erträge: Sind künftige Erträgnisse nicht mehr zu erwarten, kann wegen des Vorhandenseins von abgesonderten Früchten allein die Zwangsverwaltung der Liegenschaft nicht durchgeführt werden.


Rechtssatz:

Sind künftige Erträgnisse nicht mehr zu erwarten, kann wegen des Vorhandenseins von abgesonderten Früchten allein die Zwangsverwaltung der Liegenschaft nicht durchgeführt werden.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
3Ob102/63

Schlagworte:

Entscheidung:
10.07.1963

Norm:
EO §119

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


3 Ob 102/63 3 Ob 102/63 Entscheidungstext OGH 10.07.1963 3 Ob 102/63 SZ 36/98 = EvBl 1963/413 S 553 = JBl 1964,374