zurück

RECHTSPRECHUNG


RS0002582


Berechtigung des Zwangsverwalters zum Abschluss ortsüblicher Mietverträge: Der Zwangsverwalter städtischer Häuser ist zum Abschluss von ortsüblichen Mietverträgen berechtigt. Der Verpflichtete ist nur insoweit befugt, die Liegenschaft zu nutzen und sein Eigentumsrecht auszuüben, als seine Rechte nicht mit jenen des Zwangsverwalters, die Liegenschaft zu verwalten und über die Einkünfte zu verfügen, kollidieren und somit der Zweck der Zwangsverwaltung nicht berührt wird.


Rechtssatz:

Der Zwangsverwalter städtischer Häuser ist zum Abschluß von ortsüblichen Mietverträgen berechtigt. Der Verpflichtete ist nur insoweit befugt, die Liegenschaft zu nutzen und sein Eigentumsrecht auszuüben, als seine Rechte nicht mit jenen des Zwangsverwalters, die Liegenschaft zu verwalten und über die Einkünfte zu verfügen, kollidieren und somit der Zweck der Zwangsverwaltung nicht berührt wird.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
9Os60/62

Schlagworte:

Entscheidung:
04.05.1962

Norm:
EO §109
EO §111

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


9 Os 60/62 9 Os 60/62 Entscheidungstext OGH 04.05.1962 9 Os 60/62 MietSlg 9952 ; Anw 1963,80 (mit ablehnender Besprechung von Putschi in Anw 1963,76 ff)