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RECHTSPRECHUNG


RS0002622


Getrennte Abfuhr von Abgaben bei Koexistenz der Zwangsverwaltung von Liegenschaft und Unternehmen: Wenn neben der Zwangsverwaltung der Liegenschaft eine abgesonderte Zwangsverwaltung des auf der Liegenschaft betriebenen gewerblichen Unternehmens stattfindet, sind die das Unternehmen betreffenden Steuern und sozialen Abgaben aus den Erträgnissen der Zwangsverwaltung des Unternehmens zu berichten oder zuzuweisen.


Rechtssatz:

Wenn neben der Zwangsverwaltung der Liegenschaft eine abgesonderte Zwangsverwaltung des auf der Liegenschaft betriebenen gewerblichen Unternehmens stattfindet, sind die das Unternehmen betreffenden Steuern und sozialen Abgaben aus den Erträgnissen der Zwangsverwaltung des Unternehmens zu berichten oder zuzuweisen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
3Ob304/37; 3Ob3/66; 3Ob18/69; 3Ob41/94

Schlagworte:

Entscheidung:
30.04.1937

Norm:
EO §124 Z2
EO §334
EO §341

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


3 Ob 304/37 3 Ob 304/37 Entscheidungstext OGH 30.04.1937 3 Ob 304/37 SZ 19/147
3 Ob 3/66 3 Ob 3/66 Entscheidungstext OGH 26.01.1966 3 Ob 3/66 JBl 1967,91 = SZ 39/14 = EvBl 1966/201 S 243
3 Ob 18/69 3 Ob 18/69 Entscheidungstext OGH 26.02.1969 3 Ob 18/69 Beisatz: Ist eine Liegenschaft mit einem landwirtschaftlichen Betrieb Gegenstand der Zwangsverwaltung, so gehören zu den nach § 120 Abs 2 Z 1 EO zu berücksichtigenden Auslagen sowohl die von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern als auch die Steuern und Abgaben, die das gleichfalls unter Zwangsverwaltung stehende Unternehmen treffen (hier Umsatzsteuer). (T1)
3 Ob 41/94 3 Ob 41/94 Entscheidungstext OGH 28.06.1994 3 Ob 41/94 Auch