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RECHTSPRECHUNG


RS0002746


Zwangsverwaltung bei Pachtrechten: Gemäß § 334 EO ist grundsätzlich auch die Zwangsverwaltung von Pachtrechten für zulässig anzusehen. Eine Beschränkung der Zwangsverwaltung in der Weise aber, dass sie nur zur Hereinbringung der Ernte eines Wirtschaftsjahres angeordnet wird, widerstreite der zwingenden Bestimmung des § 109 Abs 2 EO, nach der der Verwalter alle zur ordnungsmäßigen und vorteilhaften wirtschaftlichen Benützung der ihm übergebenen Liegenschaft dienenden Veranstaltungen zu treffen hat. Ein Zwangsverwalter hat auch nicht den Erlös der Ernte, sondern den nach Bestreitung der Wirtschaftsauslagen verbleibenden Ertrag bei Gericht zu erlegen.


Rechtssatz:

Gemäß § 334 EO ist grundsätzlich auch die Zwangsverwaltung von Pachtrechten für zulässig anzusehen. Eine Beschränkung der Zwangsverwaltung in der Weise aber, daß sie nur zur Hereinbringung der Ernte eines Wirtschaftsjahres angeordnet wird, widerstreite der zwingenden Bestimmung des § 109 Abs 2 EO, nach der der Verwalter alle zur ordnungsmäßigen und vorteilhaften wirtschaftlichen Benützung der ihm übergebenen Liegenschaft dienenden Veranstaltungen zu treffen hat. Ein Zwangsverwalter hat auch nicht den Erlös der Ernte, sondern den nach Bestreitung der Wirtschaftsauslagen verbleibenden Ertrag bei Gericht zu erlegen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
7Ob306/56

Schlagworte:

Entscheidung:
13.07.1956

Norm:
EO §97
EO §109 Abs2
EO §334

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


7 Ob 306/56 7 Ob 306/56 Entscheidungstext OGH 13.07.1956 7 Ob 306/56 RZ 1956/11,157