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RECHTSPRECHUNG


RS0002756


Einbeziehung von Unternehmen im Rahmen der Zwangsverwaltung einer Liegenschaft: Ob bloß auf die Liegenschaft geführte Zwangsverwaltung ein auf der Liegenschaft betriebenes Unternehmen einbezieht, hängt vor allem davon ab, ob die Liegenschaft dem Betrieb gewidmet ist. Wird das Unternehmen nur zufällig an der Liegenschaft oder von dieser aus als Standort betrieben, bleibt es ein selbständiges Exekutionsobjekt. Erfasst die Zwangsverwaltung den Betrieb, dem die Liegenschaft gewidmet ist, ist die Zwangsverwaltung erforderlichenfalls der zuständigen Verwaltungsbehörde anzuzeigen und bezüglich des Unternehmens genehmigen zu lassen. Eine dem Verpflichteten verliehene Konzession unterliegt der Zwangsverwaltung. Nur wenn die Liegenschaft zur Gänze dem Betrieb des Unternehmens gewidmet ist, sind die Erträgnisse zusammenzufassen und einheitlich zu verteilen.


Rechtssatz:

Ob bloß auf die Liegenschaft geführte Zwangsverwaltung ein auf der Liegenschaft betriebenes Unternehmen einbezieht, hängt vor allem davon ab, ob die Liegenschaft dem Betrieb gewidmet ist. Wird das Unternehmen nur zufällig an der Liegenschaft oder von dieser aus als Standort betrieben, bleibt es ein selbständiges Exekutionsobjekt. Erfaßt die Zwangsverwaltung den Betrieb, dem die Liegenschaft gewidmet ist, ist die Zwangsverwaltung erforderlichenfalls der zuständigen Verwaltungsbehörde anzuzeigen und bezüglich des Unternehmens genehmigen zu lassen. Eine dem Verpflichteten verliehene Konzession unterliegt der Zwangsverwaltung. Nur wenn die Liegenschaft zur Gänze dem Betrieb des Unternehmens gewidmet ist, sind die Erträgnisse zusammenzufassen und einheitlich zu verteilen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
3Ob100/84

Schlagworte:

Entscheidung:
24.04.1985

Norm:
EO §97
EO §109
EO §334

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


3 Ob 100/84 3 Ob 100/84 Entscheidungstext OGH 24.04.1985 3 Ob 100/84