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RECHTSPRECHUNG


RS0002852


Keine wirksame Verpfändung von Mietzinsen der Liegenschaft durch den Verpflichteten nach Zustellung des Bewilligungsbeschlusses der Zwangsverwaltung: Nach Bewilligung der Zwangsverwaltung einer Liegenschaft (Zustellung des Vollzugsbeschlusses des Exekutionsgerichtes) kann der Verpflichtete eine Abtretung (Verpfändung) von Hauptmietzinsen der Liegenschaft nicht mehr rechtsgültig vornehmen. Vor der Einführung des Zwangsverwalters wäre dies allenfalls noch mit Genehmigung des Exekutionsgerichtes möglich.


Rechtssatz:

Nach Bewilligung der Zwangsverwaltung einer Liegenschaft (Zustellung des Vollzugsbeschlusses des Exekutionsgerichtes) kann der Verpflichtete eine Abtretung (Verpfändung) von Hauptmietzinsen der Liegenschaft nicht mehr rechtsgültig vornehmen; dies kann nach § 112 Abs 1 EO während der Zwangsverwaltung nur der Zwangsverwalter mit Genehmigung des Exekutionsgerichtes. Nach der Bewilligung der Zwangsverwaltung, aber vor der Einführung des Zwangsverwalters, kann zwar noch der Verpflichtete eine Abtretung der Hauptmietzinse, rechtsgültig vornehmen, jedoch ist dazu Genehmigung des Exekutionsgerichtes notwendig.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
3Ob54/81; 5Ob303/98i; 5Ob12/02d

Schlagworte:

Entscheidung:
31.03.1982

Norm:
EO §99 Abs1
EO §112 Abs1
MG §42 Abs2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


3 Ob 54/81 3 Ob 54/81 Entscheidungstext OGH 31.03.1982 3 Ob 54/81
5 Ob 303/98i 5 Ob 303/98i Entscheidungstext OGH 15.12.1998 5 Ob 303/98i nur: Nach Bewilligung der Zwangsverwaltung einer Liegenschaft (Zustellung des Vollzugsbeschlusses des Exekutionsgerichtes) kann der Verpflichtete eine Abtretung (Verpfändung) von Hauptmietzinsen der Liegenschaft nicht mehr rechtsgültig vornehmen. (T1)
5 Ob 12/02d 5 Ob 12/02d Entscheidungstext OGH 29.01.2002 5 Ob 12/02d