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RECHTSPRECHUNG


RS0003786


Wenn § 426 ABGB für den Besitzübergang von einer „Übergabe von Hand zu Hand“ spricht, dann ist dies nicht wörtlich zu nehmen, sondern es genügt, daß die Sache aus der physischen Verfügungsmacht des Veräußerers in jene des Erwerbers übergeht. Es kommt nur auf die Herstellung eines Naheverhältnisses an, das nach der Verkehrsauffassung ausreicht, um die Gewahrsame des Erwerbers zu „signalisieren“. Es muss dem Erwerber die Möglichkeit einer beliebigen und ausschließlichen Einwirkung auf die Sache gewährt sein. Bei einem Wandgemälde, das im „Seccoverfahren“ (also auf trockenem Wandbewurf) hergestellt wurde, kann die Besitzübertragung schon durch die Aufbringung an der Wand selbst angenommen werden.


Rechtssatz:

Wenn § 426 ABGB von einer Übergabe von Hand zu Hand spricht, ist dies nicht wörtlich zu nehmen, sondern es genügt, daß die Sache aus der physischen Verfügungsmacht des Veräußerers in jene des Erwerbers übergeht. Dies geschieht aber bei einem Freihandverkauf schon durch die Intervention des Vollstreckers dabei und seine Erklärung, die am Ort des Freihandverkaufes befindliche Sache dem anwesenden Käufer zu übergeben.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob197/53; 8Ob179/63; 7Ob93/65 (7Ob94/65); 6Ob226/71; 1Ob309/71; 1Ob37/73; 7Ob141/74; 1Ob162/75; 3Ob52/81; 3Ob104/81; 7Ob621/88; 8Ob642/93 ; 10Ob2035/96d; 7Ob80/99m

Schlagworte:

Entscheidung:
05.06.1953

Norm:
ABGB §426
EO §280

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 197/53 2 Ob 197/53 Entscheidungstext OGH 05.06.1953 2 Ob 197/53
8 Ob 179/63 8 Ob 179/63 Entscheidungstext OGH 09.07.1963 8 Ob 179/63 EvBl 1963/433 S 579 = JBl 1964,265
7 Ob 93/65 7 Ob 93/65 Entscheidungstext OGH 07.04.1965 7 Ob 93/65 nur: Wenn § 426 ABGB von einer Übergabe von Hand zu Hand spricht, ist dies nicht wörtlich zu nehmen, sondern es genügt, daß die Sache aus der physischen Verfügungsmacht des Veräußerers in jene des Erwerbers übergeht. (T1) Beisatz: Miteigentum an gemeinsam angeschafften Sachen in der Wohnung der Lebensgefährtin. (T2) = RZ 1965,127
6 Ob 226/71 6 Ob 226/71 Entscheidungstext OGH 06.10.1971 6 Ob 226/71 nur T1; SZ 44/157
1 Ob 309/71 1 Ob 309/71 Entscheidungstext OGH 11.11.1971 1 Ob 309/71 Beisatz: Kraftfahrzeug (T3)
1 Ob 37/73 1 Ob 37/73 Entscheidungstext OGH 21.03.1973 1 Ob 37/73
7 Ob 141/74 7 Ob 141/74 Entscheidungstext OGH 05.09.1974 7 Ob 141/74 nur T1
1 Ob 162/75 1 Ob 162/75 Entscheidungstext OGH 29.10.1975 1 Ob 162/75 nur T1
3 Ob 52/81 3 Ob 52/81 Entscheidungstext OGH 10.06.1981 3 Ob 52/81 nur: Es genügt, daß die Sache aus der physischen Verfügungsmacht des Veräußerers in jene des Erwerbers übergeht. (T4) = JBl 1982,311
3 Ob 104/81 3 Ob 104/81 Entscheidungstext OGH 14.04.1982 3 Ob 104/81 nur T4
7 Ob 621/88 7 Ob 621/88 Entscheidungstext OGH 22.09.1988 7 Ob 621/88 nur T4; Beisatz: Vorausgesetzt, daß der Traditionwille noch im Zeitpunkt der tatsächlichen Übernahme fortwirkt. (T5)
8 Ob 642/93 8 Ob 642/93 Entscheidungstext OGH 18.11.1993 8 Ob 642/93 Auch; nur T1 ; Beisatz: hier: Wandgemälde. (T6)
10 Ob 2035/96d 10 Ob 2035/96d Entscheidungstext OGH 12.03.1996 10 Ob 2035/96d nur T1; Beisatz: Es kommt also nur auf die Herstellung eines Naheverhältnisses an, das nach der Verkehrsauffassung ausreicht, um die Gewahrsame des Erwerbers zu "signalisieren". (T7) Veröff: SZ 69/65
7 Ob 80/99m 7 Ob 80/99m Entscheidungstext OGH 28.05.1999 7 Ob 80/99m nur T4; Beisatz: Es muss dem Erwerber die Möglichkeit einer beliebigen und ausschließlichen Einwirkung auf die Sache gewährt sein. (T8)