zurück

RECHTSPRECHUNG


RS0009868


Auch bei den nicht für Dauer bestimmten Bauwerken („Überbauten“, „Superädifikaten“ ) muss es sich um selbständige Gebäude, nicht bloß Gebäudeteile handeln. Ein Aufbau auf einem bestehenden Gebäude, wie bspw eine Photovoltaikanlage, ist kein Gebäude und damit auch kein Superädifikat.


Rechtssatz:

Auch bei den nicht für Dauer bestimmten Bauwerken ("Überbauten", "Superädifikaten" ) muss es sich um selbständige Gebäude, nicht bloß Gebäudeteile handeln.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob116/91; 3Ob119/93; 2Ob242/05k; 5Ob223/12y

Schlagworte:

Entscheidung:
17.12.1991

Norm:
ABGB §297 B
ABGB §435

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 116/91 5 Ob 116/91 Entscheidungstext OGH 17.12.1991 5 Ob 116/91 Veröff: NZ 1992,257 ( Hofmeister, 260 )
3 Ob 119/93 3 Ob 119/93 Entscheidungstext OGH 13.04.1994 3 Ob 119/93 Veröff: SZ 67/61
2 Ob 242/05k 2 Ob 242/05k Entscheidungstext OGH 08.03.2007 2 Ob 242/05k
5 Ob 223/12y 5 Ob 223/12y Entscheidungstext OGH 16.07.2013 5 Ob 223/12y Beisatz: Aufbauten auf realen Gebäuden sind keine Superädifikate. (T1) Beisatz: Hier: Photovoltaikanlage. (T2)