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RECHTSPRECHUNG


RS0009887


Grundsätzlich folgt das Eigentum eines Gebäudes dem Eigentum an der Liegenschaft ES gibt jedoch Ausnahmen, wie Keller oder Superädifikate. Ob eine solche Ausnahme vorliegt, hat jene Partei, die sich darauf beruft, zu behaupten und zu beweisen. Eine während des Zweiten Weltkriegs geschaffene Luftschutzstollenanlage kann ihre Beschaffenheit nach ein sonderrechtsfähiges Rechtsobjekt sein. Nur wenn das Eigentum an dem Keller oder der diesen gleichzuhaltenden unterirdischen Anlage (in casu: Luftschutzstollen) durch Eröffnung einer besonderen Grundbuchseinlage verbüchert wird, wird die Kelleranlage zur unbeweglichen Sache. Erbaut jemand im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer auf oder in einem Grundstück ein Bauwerk. ist es bei Mangel der Belassungsabsicht als Superädifikat zu beurteile (sofern nicht infolge Verbücherung Kellereigentum gegeben ist). Das gilt auch, wenn das zeitlich begrenzte Benützungsrecht aus einem hoheitlichen Eingriffsakt abgeleitet wird. Das Eigentum am Superädifikat bleibt auch bei einem Wechsel des Grundeigentümers im Eigentum seines bisherigen Eigentümers, der es allerdings auf Verlangen des Grundeigentümers beseitigen müsste, sofern er es nicht aufgrund einer besonderen Abrede auf den Grundeigentümer zu übertragen hat.


Rechtssatz:

a) Vom Grundsatz "superficies solo cedit" trifft das Gesetz gewichtige Ausnahmen, an die es entweder selbst davon abweichende Rechtsfolgen knüpft (zB § 418 dritter Satz ABGB) oder doch durch Parteienvereinbarung abweichende Rechtsfolgen knüpfen lässt (zB Keller oder Superädifikat). Ob eine solche Ausnahme vorliegt, hat jene Partei, die sich darauf beruft, zu behaupten und zu beweisen; verbleibende Unklarheiten gehen zu ihren Lasten.b) Eine während des Zweiten Weltkriegs geschaffene Luftschutzstollenanlage kann ihre Beschaffenheit nach ein sonderrechtsfähiges Rechtsobjekt sein. Errichtet jemand aufgrund eines auf eine Bauführung abzielenden Grundbenützungsrechts ein Bauwerk auf oder in dem Grundstück, so ist entweder an Kellereigentum oder an Superädifikate zu denken, die auch unterirdisch angelegt sein können.c) Nur wenn das Eigentum an dem Keller oder der diesen gleichzuhaltenden unterirdischen Anlage (in casu: Luftschutzstollen) durch Eröffnung einer besonderen Grundbuchseinlage verbüchert wird, wird die Kelleranlage zur unbeweglichen Sache.d) Erbaut jemand im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer auf oder in einem Grundstück ein Bauwerk. ist es bei Mangel der Belassungsabsicht als Superädifikat zu beurteile (sofern nicht infolge Verbücherung Kellereigentum gegeben ist). Gleiches muss aber auch dann gelten, wenn das zeitlich begrenzte Benützungsrecht nicht auf privatrechtlichem Vertrag (zB Bestandvertrag) beruht, sondern aus einem hoheitlichen Eingriffsakt abgeleitet wird.e) Das Eigentum am Superädifikat bleibt von der Beendigung oder dem Wegfall des Grundbenützungsverhältnisses an sich unberührt: Das Bauwerk steht auch weiterhin im Eigentum seines bisherigen Eigentümers, der es allerdings auf Verlangen des Grundeigentümers beseitigen müsste, sofern er es nicht aufgrund einer besonderen Abrede auf den Grundeigentümer zu übertragen hat.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob513/93; 3Ob144/93; 6Ob2164/96w; 9Ob229/01v; 5Ob28/04k; 4Ob97/08f; 7Ob99/11a; 4Ob111/12w; 8Ob97/11i; 5Ob160/12h; 5Ob239/12a; 7Ob90/13f; 5Ob55/13v; 1Ob213/13z; 7Ob224/13m

Schlagworte:
,

Entscheidung:
22.03.1993

Norm:
ABGB §297 A
ABGB §297 B
ABGB §435

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 513/93 1 Ob 513/93 Entscheidungstext OGH 22.03.1993 1 Ob 513/93 Veröff: SZ 66/38 = NZ 1994,15
3 Ob 144/93 3 Ob 144/93 Entscheidungstext OGH 12.01.1994 3 Ob 144/93 nur: a) Vom Grundsatz "superficies solo cedit" trifft das Gesetz gewichtige Ausnahmen, an die es entweder selbst davon abweichende Rechtsfolgen knüft (zB § 418 dritter Satz ABGB) oder doch durch Parteienvereinbarung abweichende Rechtsfolgen nüpfen lässt (zB Keller oder Superädifikat). Ob eine solche Ausnahme vorliegt, hat jene Partei, die sich darauf beruft, zu behaupten und zu beweisen; verbleibende Unklarheiten gehen zu ihren Lasten. (T1) Veröff: SZ 67/1
6 Ob 2164/96w 6 Ob 2164/96w Entscheidungstext OGH 24.11.1997 6 Ob 2164/96w nur: b) Eine während des Zweiten Weltkriegs geschaffene Luftschutzstollenanlage kann ihre Beschaffenheit nach ein sonderrechtsfähiges Rechtsobjekt sein. (T2) nur: d) Erbaut jemand im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer auf oder in einem Grundstück ein Bauwerk. ist es bei Mangel der Belassungsabsicht als Superädifikat zu beurteile (sofern nicht infolge Verbücherung Kellereigentum gegeben ist). Gleiches muß aber auch dann gelten, wenn das zeitlich begrenzte Benützungsrecht nicht auf privatrechtlichem Vertrag (zB Bestandvertrag) beruht, sondern aus einem hoheitlichen Eingriffsakt abgeleitet wird. (T3)
9 Ob 229/01v 9 Ob 229/01v Entscheidungstext OGH 19.12.2001 9 Ob 229/01v nur: Das Eigentum am Superädifikat bleibt von der Beendigung oder dem Wegfall des Grundbenützungsverhältnisses an sich unberührt: Das Bauwerk steht auch weiterhin im Eigentum seines bisherigen Eigentümers, der es allerdings auf Verlangen des Grundeigentümers beseitigen müsste, sofern er es nicht aufgrund einer besonderen Abrede auf den Grundeigentümer zu übertragen hat. (T4)
5 Ob 28/04k 5 Ob 28/04k Entscheidungstext OGH 03.08.2004 5 Ob 28/04k Vgl; nur T4; Beisatz: Hier: Auf einem Steinfundament mit einem Grundriss von 4m x 6m errichtete, eingeschoßige, hölzerne Schihütte. (T5)
4 Ob 97/08f 4 Ob 97/08f Entscheidungstext OGH 08.07.2008 4 Ob 97/08f Auch; nur: Superädifikate können auch unterirdisch angelegt sein. (T6) Beisatz: Hier: Sonderrechtsfähigkeit von Unterflurflüssiggastanks bejaht. (T7)
7 Ob 99/11a 7 Ob 99/11a Entscheidungstext OGH 29.06.2011 7 Ob 99/11a Auch; nur: Eine während des Zweiten Weltkriegs geschaffene Luftschutzstollenanlage kann ihre Beschaffenheit nach ein sonderrechtsfähiges Rechtsobjekt sein. Errichtet jemand aufgrund eines auf eine Bauführung abzielenden Grundbenützungsrechts ein Bauwerk auf oder in dem Grundstück, so ist entweder an Kellereigentum oder an Superädifikate zu denken, die auch unterirdisch angelegt sein können. (T8)
4 Ob 111/12w 4 Ob 111/12w Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 111/12w Vgl
8 Ob 97/11i 8 Ob 97/11i Entscheidungstext OGH 26.07.2012 8 Ob 97/11i nur T4
5 Ob 160/12h 5 Ob 160/12h Entscheidungstext OGH 20.11.2012 5 Ob 160/12h Auch; nur: Nur wenn das Eigentum am Keller durch Eröffnung einer Grundbuchseinlage verbüchert wird, wird die Kelleranlage zur selbständigen unbeweglichen Sache. (T9)
5 Ob 239/12a 5 Ob 239/12a Entscheidungstext OGH 24.01.2013 5 Ob 239/12a Auch; nur T9
7 Ob 90/13f 7 Ob 90/13f Entscheidungstext OGH 19.06.2013 7 Ob 90/13f Vgl auch; Beis ähnlich wie T7
5 Ob 55/13v 5 Ob 55/13v Entscheidungstext OGH 16.07.2013 5 Ob 55/13v nur T4
1 Ob 213/13z 1 Ob 213/13z Entscheidungstext OGH 19.12.2013 1 Ob 213/13z Auch
7 Ob 224/13m 7 Ob 224/13m Entscheidungstext OGH 29.01.2014 7 Ob 224/13m Auch; nur T4