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RECHTSPRECHUNG


RS0009914


Unselbständige Bestandteile, die nicht ohne Verletzung ( Änderung ) der Substanz abgesondert werden können, teilen sachenrechtlich notwendig das Schicksal der Hauptsache, während selbständige Bestandteile sonderrechtsfähig bleiben.


Rechtssatz:

Unselbständige Bestandteile, die nicht ohne Verletzung ( Änderung ) der Substanz abgesondert werden können, teilen sachenrechtlich notwendig das Schicksal der Hauptsache, während selbständige Bestandteile sonderrechtsfähig bleiben.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
8Ob550/92; 9Ob133/03d

Schlagworte:
,

Entscheidung:
26.03.1992

Norm:
ABGB §294 D

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


8 Ob 550/92 8 Ob 550/92 Entscheidungstext OGH 26.03.1992 8 Ob 550/92
9 Ob 133/03d 9 Ob 133/03d Entscheidungstext OGH 03.12.2003 9 Ob 133/03d