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RECHTSPRECHUNG


RS0010059


Die Bestimmung und Gewichtung der preisbildenden Faktoren kann nur auf Grund der Marktbeobachtung und Erfahrung erfolgen. Ist wegen der individuellen Eigenheiten der Sache durch Preisvergleichung nur ein Rahmen zwischen einer Preisober- und einer Preisuntergrenze zu gewinnen, muss innerhalb des ermittelten Preisrahmens nach freier richterlicher Überzeugung in der Art des § 273 Abs 1 ZPO ein Wert festgesetzt werden.


Rechtssatz:

Die Bestimmung und Gewichtung der preisbildenden Faktoren kann nur auf Grund der Marktbeobachtung und Erfahrung erfolgen. Ist wegen der individuellen Eigenheiten der Sache durch Preisvergleichung nur ein Rahmen zwischen einer Preisober- und einer Oreisuntergrenze zu gewinnen, muß innerhalb des ermittelten Preisrahmens nach freier richterlicher Überzeugung in der Art des § 273 Abs 1 ZPO ein Wert festgesetzt werden. Die Bestimmung und Gewichtung der preisbildenden Faktoren kann nur auf Grund der Marktbeobachtung und Erfahrung erfolgen. Ist wegen der individuellen Eigenheiten der Sache durch Preisvergleichung nur ein Rahmen zwischen einer Preisober- und einer Oreisuntergrenze zu gewinnen, muß innerhalb des ermittelten Preisrahmens nach freier richterlicher Überzeugung in der Art des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO ein Wert festgesetzt werden.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
6Ob800/81 (6Ob801/81)

Schlagworte:

Entscheidung:
17.02.1983

Norm:
ABGB §303
ABGB §304
ABGB §305
ZPO §273 ABGB § 303 heute ABGB § 303 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 304 heute ABGB § 304 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 305 heute ABGB § 305 gültig ab 01.01.1812 ZPO § 273 heute ZPO § 273 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002 ZPO § 273 gültig von 03.07.1925 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 183/1925

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


6 Ob 800/81 6 Ob 800/81 Entscheidungstext OGH 17.02.1983 6 Ob 800/81