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RECHTSPRECHUNG


RS0010059


Die Bestimmung und Gewichtung der preisbildenden Faktoren kann nur auf Grund der Marktbeobachtung und Erfahrung erfolgen. Ist wegen der individuellen Eigenheiten eines Fahrzeugs durch Preisvergleichung nur ein Rahmen zwischen einer Preisober- und einer Preisuntergrenze zu gewinnen, muss innerhalb des ermittelten Preisrahmens nach freier richterlicher Überzeugung (§ 273 ZPO) ein Wert festgesetzt werden.


Rechtssatz:

Die Bestimmung und Gewichtung der preisbildenden Faktoren kann nur auf Grund der Marktbeobachtung und Erfahrung erfolgen. Ist wegen der individuellen Eigenheiten der Sache durch Preisvergleichung nur ein Rahmen zwischen einer Preisober- und einer Oreisuntergrenze zu gewinnen, muß innerhalb des ermittelten Preisrahmens nach freier richterlicher Überzeugung in der Art des § 273 Abs 1 ZPO ein Wert festgesetzt werden.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
6Ob800/81 (6Ob801/81)

Schlagworte:

Entscheidung:
17.02.1983

Norm:
ABGB §303
ABGB §304
ABGB §305
ZPO §273

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


6 Ob 800/81 6 Ob 800/81 Entscheidungstext OGH 17.02.1983 6 Ob 800/81