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RECHTSPRECHUNG


RS0010060


Bei der Wertermittlung sind nicht nur solche Vergleichsobjekte zu berücksichtigen, die vollständig oder im Wesentlichen gleiche Eigenschaften haben. Gefordert ist vielmehr eine möglichst vollständige Erfassung aller preisbildenden Umstände der zu bewertenden Sache und die Bestimmung ihres Einflusses auf den Wert.


Rechtssatz:

Die bei der Wertvermittlung schätzbarer Sachen des § 303 ABGB vorzunehmende Vergleichung bedeutet nicht, daß die zu bewertende Sache nur zu solchen Stücken in Beziehung gesetzt werden dürfe, bei denen alle oder doch die wesentlichen preisbestimmenden Faktoren sowohl richtungsmäßig ( mindernd oder erhöhend ) als auch gewichtmäßig gleich wären. Die gebotene Vergleichung fordert eine möglichst vollständige Erfassung aller konkret wirksamen preisbildenden Umstände der zu bewertenden Sache und die Bestimmung ihrer Einflüße auf den in Währungseinheiten ( § 304 ABGB ) auszudrückenden Wert.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
6Ob800/81 (6Ob801/81)

Schlagworte:

Entscheidung:
17.02.1983

Norm:
ABGB §303

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


6 Ob 800/81 6 Ob 800/81 Entscheidungstext OGH 17.02.1983 6 Ob 800/81