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RECHTSPRECHUNG


RS0010066


Ist der gemeine Austauschwert einer Sache auf den verschiedenen Stufen des Güterumsatzes verschieden hoch, so entscheidet bei die Stufe, der der Geschädigte angehört.


Rechtssatz:

Ist der ( gemein ) Austauschwert auf den verschiedenen Stufen des Güterumsatzes verschieden hoch, so entscheidet bei objektivabstrakter Berechnung die Stufe, der der Geschädigte angehört. Dasselbe gilt für den Ertragswert, wenn die Früchte einen je nach der Produktionsstufe variablen Austauschwert haben.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob570/78

Schlagworte:

Entscheidung:
09.01.1979

Norm:
ABGB §305
ABGB §1331

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 570/78 2 Ob 570/78 Entscheidungstext OGH 09.01.1979 2 Ob 570/78