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WEITERE INFORMATIONEN
2 Ob 570/78 2 Ob 570/78 Entscheidungstext OGH 09.01.1979 2 Ob 570/78
RECHTSPRECHUNG
RS0010066
Ist der ( gemein ) Austauschwert auf den verschiedenen Stufen des Güterumsatzes verschieden hoch, so entscheidet bei objektivabstrakter Berechnung die Stufe, der der Geschädigte angehört. Dasselbe gilt für den Ertragswert, wenn die Früchte einen je nach der Produktionsstufe variablen Austauschwert haben.
- Rechtssatz:
Ist der ( gemein ) Austauschwert auf den verschiedenen Stufen des Güterumsatzes verschieden hoch, so entscheidet bei objektivabstrakter Berechnung die Stufe, der der Geschädigte angehört. Dasselbe gilt für den Ertragswert, wenn die Früchte einen je nach der Produktionsstufe variablen Austauschwert haben.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 2Ob570/78
- Schlagworte:
- Gemeiner Wert/Preis
- Entscheidung:
- 09.01.1979
- Norm:
- ABGB §305
ABGB §1331 ABGB § 305 heute ABGB § 305 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1331 heute ABGB § 1331 gültig ab 01.01.1812 - Kategorie:
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2 Ob 570/78 2 Ob 570/78 Entscheidungstext OGH 09.01.1979 2 Ob 570/78