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RECHTSPRECHUNG


RS0010067


Welcher Ort und welche Zeit für den Nutzen, den die Sache leistet, maßgebend sind, wird durch die Umstände des Falles bestimmt. Dies wird jedoch regelmäßig der Ort sein an dem die Sache gewöhnlich benutzt wird, was vom Ort der Beschädigung abweichen kann (vgl etwa T2 des RS, Beschädigung eines PKW bei einem Verkehrsunfall in Österreich, der jedoch gewöhnlich in Deutschland benutzt wird).


Rechtssatz:

Welcher Ort und welche Zeit maßgebend sind, wird durch die Umstände des Falles bestimmt.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
3Ob507/91; 6Ob592/95; 2Ob317/97z; 2Ob249/08v

Schlagworte:

Entscheidung:
28.09.2009

Norm:
ABGB §305 ABGB § 305 heute ABGB § 305 gültig ab 01.01.1812

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


3 Ob 507/91 3 Ob 507/91 Entscheidungstext OGH 13.02.1991 3 Ob 507/91 JBl 1991,660
6 Ob 592/95 6 Ob 592/95 Entscheidungstext OGH 13.10.1995 6 Ob 592/95
2 Ob 317/97z 2 Ob 317/97z Entscheidungstext OGH 20.11.1997 2 Ob 317/97z Vgl; Beisatz: Wohl ergibt sich aus § 305 ABGB, dass auf den Nutzen abzustellen ist, den die Sache gewöhnlich leistet, doch leistet gewöhnlich die Sache den Nutzen eben nicht am Ort der Beschädigung, sondern an dem Ort, wo sie gewöhnlich benützt wird. Dies ist der Ort, der in § 305 ABGB gemeint und der daher für den gemeinen Wert maßgebend ist. (T1); Beisatz: Hier: Beschädigung einer beweglichen Sache im Inland, für die sich der im Ausland wohnende Geschädigte an seinem Wohnort Ersatz beschafft. (T2) Veröff: SZ 70/240
2 Ob 249/08v 2 Ob 249/08v Entscheidungstext OGH 28.09.2009 2 Ob 249/08v Auch