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WEITERE INFORMATIONEN
3 Ob 507/91 3 Ob 507/91 Entscheidungstext OGH 13.02.1991 3 Ob 507/91 JBl 1991,660
6 Ob 592/95 6 Ob 592/95 Entscheidungstext OGH 13.10.1995 6 Ob 592/95
2 Ob 317/97z 2 Ob 317/97z Entscheidungstext OGH 20.11.1997 2 Ob 317/97z Vgl; Beisatz: Wohl ergibt sich aus § 305 ABGB, dass auf den Nutzen abzustellen ist, den die Sache gewöhnlich leistet, doch leistet gewöhnlich die Sache den Nutzen eben nicht am Ort der Beschädigung, sondern an dem Ort, wo sie gewöhnlich benützt wird. Dies ist der Ort, der in § 305 ABGB gemeint und der daher für den gemeinen Wert maßgebend ist. (T1); Beisatz: Hier: Beschädigung einer beweglichen Sache im Inland, für die sich der im Ausland wohnende Geschädigte an seinem Wohnort Ersatz beschafft. (T2) Veröff: SZ 70/240
2 Ob 249/08v 2 Ob 249/08v Entscheidungstext OGH 28.09.2009 2 Ob 249/08v Auch
RECHTSPRECHUNG
RS0010067
Welcher Ort und welche Zeit für die Wertbestimmung maßgebend ist, wird durch die Umstände des Einzelfalls bestimmt. Grundsätzlich ist auf den Ort abzustellen, wo die Sache gewöhnlich benützt wird.
- Rechtssatz:
Welcher Ort und welche Zeit maßgebend sind, wird durch die Umstände des Falles bestimmt.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 3Ob507/91; 6Ob592/95; 2Ob317/97z; 2Ob249/08v
- Schlagworte:
- Ort und Zeit
- Entscheidung:
- 13.02.1991
- Norm:
- ABGB §305
- Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
3 Ob 507/91 3 Ob 507/91 Entscheidungstext OGH 13.02.1991 3 Ob 507/91 JBl 1991,660
6 Ob 592/95 6 Ob 592/95 Entscheidungstext OGH 13.10.1995 6 Ob 592/95
2 Ob 317/97z 2 Ob 317/97z Entscheidungstext OGH 20.11.1997 2 Ob 317/97z Vgl; Beisatz: Wohl ergibt sich aus § 305 ABGB, dass auf den Nutzen abzustellen ist, den die Sache gewöhnlich leistet, doch leistet gewöhnlich die Sache den Nutzen eben nicht am Ort der Beschädigung, sondern an dem Ort, wo sie gewöhnlich benützt wird. Dies ist der Ort, der in § 305 ABGB gemeint und der daher für den gemeinen Wert maßgebend ist. (T1); Beisatz: Hier: Beschädigung einer beweglichen Sache im Inland, für die sich der im Ausland wohnende Geschädigte an seinem Wohnort Ersatz beschafft. (T2) Veröff: SZ 70/240
2 Ob 249/08v 2 Ob 249/08v Entscheidungstext OGH 28.09.2009 2 Ob 249/08v Auch