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RECHTSPRECHUNG


RS0010069


Die Gebrauchsmöglichkeit ist neben dem Substanzwert des Eigentums kein selbständiger Vermögenswert, so dass ein gesonderter Ersatz hiefür nicht in Betracht kommt. Es kann daher nicht zusätzlich noch ein Schadenersatz wegen des Verlusts der Gebrauchsmöglichkeit der Sache begehrt werden.


Rechtssatz:

Die Gebrauchsmöglichkeit ist neben dem Substanzwert des Eigentums kein selbständiger Vermögenswert, so dass ein gesonderter Ersatz hiefür nicht in Betracht kommt.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
7Ob684/82; 1Ob148/06f; 6Ob231/12g

Schlagworte:

Entscheidung:
16.12.1982

Norm:
ABGB §305
ABGB §362
ABGB §1323 A
ABGB §1323 C1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


7 Ob 684/82 7 Ob 684/82 Entscheidungstext OGH 16.12.1982 7 Ob 684/82
1 Ob 148/06f 1 Ob 148/06f Entscheidungstext OGH 12.09.2006 1 Ob 148/06f Beisatz: Kein Ersatzanspruch für ideelle Schäden wegen des bloßen Verlusts des (vorübergehenden) Gebrauchs einer Sache. (T1)
6 Ob 231/12g 6 Ob 231/12g Entscheidungstext OGH 19.12.2012 6 Ob 231/12g Vgl; Beisatz: Hier: Bei „gemindertem Wohnwert“ handelt es sich um einen ideellen Schaden. (T2)