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RECHTSPRECHUNG


RS0010079


Der Schätzwert einer Sache bei Verpfändung an einen Pfandleiher richtet sich danach, wie die Pfandsache unter den besonderen Bedingungen des Pfandleihgeschäftes mit großer Wahrscheinlichkeit verkauft werden kann; der Schätzwert muss sich daher nicht am Händlerverkaufs-, sondern am auch noch für einen Händler interessanten Einzelpreis orientieren.


Rechtssatz:

Der Schätzwert einer Sache bei Verpfändung an einen Pfandleiher richtet sich danach, wie die Pfandsache bei Verfall unter den besonderen Bedingungen des Pfandleihgeschäftes mit großer Wahrscheinlichkeit verkauft werden kann; der Schätzwert muß sich daher nicht am Händlerverkaufs-, sondern am auch noch für einen Händler interessanten Einzelpreis orientieren.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob593/81

Schlagworte:

Entscheidung:
17.06.1981

Norm:
ABGB §305
ABGB §914 IIIh
GewO §290

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 593/81 1 Ob 593/81 Entscheidungstext OGH 17.06.1981 1 Ob 593/81 EvBl 1982/36 S 123 = SZ 54/95