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RECHTSPRECHUNG


RS0010079


Der Schätzwert einer Sache bei Verpfändung an einen Pfandleiher richtet sich danach, wie die Pfandsache bei Verfall unter den besonderen Bedingungen des Pfandleihgeschäftes mit großer Wahrscheinlichkeit verkauft werden kann; der Schätzwert muss sich daher nicht am Händlerverkaufs-, sondern am auch noch für einen Händler interessanten Einzelpreis orientieren.


Rechtssatz:

Der Schätzwert einer Sache bei Verpfändung an einen Pfandleiher richtet sich danach, wie die Pfandsache bei Verfall unter den besonderen Bedingungen des Pfandleihgeschäftes mit großer Wahrscheinlichkeit verkauft werden kann; der Schätzwert muß sich daher nicht am Händlerverkaufs-, sondern am auch noch für einen Händler interessanten Einzelpreis orientieren.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob593/81

Schlagworte:

Entscheidung:
17.06.1981

Norm:
ABGB §305
ABGB §914 IIIh
GewO §290 ABGB § 305 heute ABGB § 305 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 914 heute ABGB § 914 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 593/81 1 Ob 593/81 Entscheidungstext OGH 17.06.1981 1 Ob 593/81 EvBl 1982/36 S 123 = SZ 54/95