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WEITERE INFORMATIONEN
8 Ob 29/76 8 Ob 29/76 Entscheidungstext OGH 17.03.1976 8 Ob 29/76 ZVR 1976/259 S 278
RECHTSPRECHUNG
RS0010083
Die Ermittlung des gemeinen Wertes des Restes einer beschädigten Sache (Restwert) betrifft den Wert, um den sie im allgemeinen im Verkehr verkauft werden kann.
- Rechtssatz:
Die Ermittlung des gemeinen Wertes des Restes einer beschädigten Sache ist auf Feststellung des Austauschwertes gerichtet und bestimmt sich nach dem rechtlichen Zweck, für den dieser Wert festgestellt werden soll, darnach, um welchen Betrag die beschädigte Sache im Verkehr veräußert werden kann. Unerheblich ist, ob die beschädigte Sache für einen bestimmten Interessenten auf Grund der besonderen Verhältnisse einen höheren als den gemeinen Wert darstellt.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 8Ob29/76
- Schlagworte:
- Restwert
- Entscheidung:
- 17.03.1976
- Norm:
- ABGB §305
ABGB §1323 A
ABGB §1323 C1
ABGB §1332 - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
8 Ob 29/76 8 Ob 29/76 Entscheidungstext OGH 17.03.1976 8 Ob 29/76 ZVR 1976/259 S 278