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RECHTSPRECHUNG


RS0010083


Die Ermittlung des gemeinen Wertes des Restes einer beschädigten Sache (Restwert) betrifft den Wert, um den sie im allgemeinen im Verkehr verkauft werden kann.


Rechtssatz:

Die Ermittlung des gemeinen Wertes des Restes einer beschädigten Sache ist auf Feststellung des Austauschwertes gerichtet und bestimmt sich nach dem rechtlichen Zweck, für den dieser Wert festgestellt werden soll, darnach, um welchen Betrag die beschädigte Sache im Verkehr veräußert werden kann. Unerheblich ist, ob die beschädigte Sache für einen bestimmten Interessenten auf Grund der besonderen Verhältnisse einen höheren als den gemeinen Wert darstellt.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
8Ob29/76

Schlagworte:

Entscheidung:
17.03.1976

Norm:
ABGB §305
ABGB §1323 A
ABGB §1323 C1
ABGB §1332

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


8 Ob 29/76 8 Ob 29/76 Entscheidungstext OGH 17.03.1976 8 Ob 29/76 ZVR 1976/259 S 278