RECHTSPRECHUNG
RS0010084
Der zu ersetzende gemeine Wert ( §§ 305 erster Halbsatz, 1223 ABGB ) ist keinesfalls nach dem subjektiven Empfinden des Beschädigten zu bestimmen, sondern mangels ziffernmäßiger Erweislichkeit nach § 273 ZPO. Die für das Gegenteil bezogene Entscheidung 2 Ob 29/78 = SZ 51/37 lässt nur beim Fehlen jedes Marktes für die Beschaffung des Ersatzes ( für ein ungewöhnlich dimensioniertes Fahrzeug ) eine Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschädigten keinesfalls aber auch noch dessen subjektive Wertschätzung zu.
- Rechtssatz:
Der zu ersetzende gemeine Wert ( §§ 305 erster Halbsatz, 1223 ABGB ) ist keinesfalls nach dem subjektiven Empfinden des Beschädigten zu bestimmen, sondern mangels ziffernmäßiger Erweislichkeit nach § 273 ZPO. Die für das Gegenteil bezogene Entscheidung 2 Ob 29/78 = SZ 51/37 läßt nur beim Fehlen jedes Marktes für die Beschaffung des Ersatzes ( für ein ungewöhnlich dimensioniertes Fahrzeug ) eine Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschädigten keinesfalls aber auch noch dessen subjektive Wertschätzung zu. Der zu ersetzende gemeine Wert ( Paragraphen 305, erster Halbsatz, 1223 ABGB ) ist keinesfalls nach dem subjektiven Empfinden des Beschädigten zu bestimmen, sondern mangels ziffernmäßiger Erweislichkeit nach Paragraph 273, ZPO. Die für das Gegenteil bezogene Entscheidung 2 Ob 29/78 = SZ 51/37 läßt nur beim Fehlen jedes Marktes für die Beschaffung des Ersatzes ( für ein ungewöhnlich dimensioniertes Fahrzeug ) eine Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschädigten keinesfalls aber auch noch dessen subjektive Wertschätzung zu.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 7Ob530/82 (7Ob531/82)
- Schlagworte:
- Gemeiner Wert/Preis
- Entscheidung:
- 23.09.1982
- Norm:
- ABGB §305
ABGB §1323 B
ZPO §273 ABGB § 305 heute ABGB § 305 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1323 heute ABGB § 1323 gültig ab 01.01.1812 ZPO § 273 heute ZPO § 273 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002 ZPO § 273 gültig von 03.07.1925 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 183/1925 - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
7 Ob 530/82 7 Ob 530/82 Entscheidungstext OGH 23.09.1982 7 Ob 530/82