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WEITERE INFORMATIONEN
7 Ob 530/82 7 Ob 530/82 Entscheidungstext OGH 23.09.1982 7 Ob 530/82
RECHTSPRECHUNG
RS0010084
Der zu ersetzende gemeine Wert ( §§ 305 erster Halbsatz, 1223 ABGB ) ist keinesfalls nach dem subjektiven Empfinden des Beschädigten zu bestimmen.
- Rechtssatz:
Der zu ersetzende gemeine Wert ( §§ 305 erster Halbsatz, 1223 ABGB ) ist keinesfalls nach dem subjektiven Empfinden des Beschädigten zu bestimmen, sondern mangels ziffernmäßiger Erweislichkeit nach § 273 ZPO. Die für das Gegenteil bezogene Entscheidung 2 Ob 29/78 = SZ 51/37 läßt nur beim Fehlen jedes Marktes für die Beschaffung des Ersatzes ( für ein ungewöhnlich dimensioniertes Fahrzeug ) eine Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschädigten keinesfalls aber auch noch dessen subjektive Wertschätzung zu.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 7Ob530/82 (7Ob531/82)
- Schlagworte:
- Subjektives Empfinden
- Entscheidung:
- 23.09.1982
- Norm:
- ABGB §305
ABGB §1323 B
ZPO §273 - Kategorie:
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Entscheidungstexte
7 Ob 530/82 7 Ob 530/82 Entscheidungstext OGH 23.09.1982 7 Ob 530/82