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RECHTSPRECHUNG


RS0010084


Der zu ersetzende gemeine Wert ( §§ 305 erster Halbsatz, 1223 ABGB ) ist keinesfalls nach dem subjektiven Empfinden des Beschädigten zu bestimmen.


Rechtssatz:

Der zu ersetzende gemeine Wert ( §§ 305 erster Halbsatz, 1223 ABGB ) ist keinesfalls nach dem subjektiven Empfinden des Beschädigten zu bestimmen, sondern mangels ziffernmäßiger Erweislichkeit nach § 273 ZPO. Die für das Gegenteil bezogene Entscheidung 2 Ob 29/78 = SZ 51/37 läßt nur beim Fehlen jedes Marktes für die Beschaffung des Ersatzes ( für ein ungewöhnlich dimensioniertes Fahrzeug ) eine Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschädigten keinesfalls aber auch noch dessen subjektive Wertschätzung zu.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
7Ob530/82 (7Ob531/82)

Schlagworte:

Entscheidung:
23.09.1982

Norm:
ABGB §305
ABGB §1323 B
ZPO §273

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


7 Ob 530/82 7 Ob 530/82 Entscheidungstext OGH 23.09.1982 7 Ob 530/82