RECHTSPRECHUNG
RS0010228
Grundsätzlich kann nur der Eigentümer einer Sache sie verkaufen oder verpfänden. Die Behauptung des Verkäufers oder Verpfänders allein, dass er über die Sache verfügen kann, reicht für einen guten Glauben des Vertragspartners nicht aus. Daher darf sich bei der Verpfändung eines verhältnismäßig neuwertigen Kraftfahrzeuges der Pfandnehmer keineswegs mit beruhigenden Erklärungen des Verpfänders allein begnügen, sondern er muss vielmehr die Eigentumsverhältnisse bzw die Verfügungsberechtigung des Verpfänders überprüfen, zB durch Einsicht in den Typenschein.
- Rechtssatz:
Der gutgläubige Erwerb wird durch Umstände ausgeschlossen, die den begründeten Verdacht entstehen lassen, dass der Verkäufer nicht Eigentümer der Sache ist, sondern selbst nur Vorbehaltskäufer. Die Versicherung des Verkäufers allein, dass er über die Sache verfügen kann, kann guten Glauben des Erwerbers nicht begründen.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 3Ob492/38; 5Ob181/61; 6Ob33/61; 6Ob254/62; 5Ob218/63; 5Ob61/65; 6Ob331/65; 1Ob177/73; 6Ob761/78; 7Ob632/83; 9Ob359/97b; 4Ob4/18v
- Schlagworte:
- Guter Glaube
- Entscheidung:
- 24.08.1938
- Norm:
- ABGB §326 B
- Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
3 Ob 492/38 3 Ob 492/38 Entscheidungstext OGH 24.08.1938 3 Ob 492/38 SZ 20/182
5 Ob 181/61 5 Ob 181/61 Entscheidungstext OGH 21.06.1961 5 Ob 181/61 nur: Der gutgläubige Erwerb wird durch Umstände ausgeschlossen, die den begründeten Verdacht entstehen lassen, dass der Verkäufer nicht Eigentümer der Sache ist, sondern selbst nur Vorbehaltskäufer. (T1); Beisatz: Der Erwerber einer Sache, die erfahrungsgemäß unter Eigentumsvorbehalt verkauft zu werden pflegt, ist zu besonderer Sorgfalt bei der Überprüfung der Rechte seines Vormannes verpflichtet (Erwerb- und Eigentumsbelege). (T2) = EvBl 1961/521 S 659
6 Ob 33/61 6 Ob 33/61 Entscheidungstext OGH 28.06.1961 6 Ob 33/61 Beisatz: Grobe Fahrlässigkeit beim Erwerb eines Traktors, dessen Typenschein nach Behauptung des Veräußerers "bei einer Bank" erliegt. Erkündigungspflicht des Erwerbers. (T3) = ZVR 1962/24 S 22 = HS 5282
6 Ob 254/62 6 Ob 254/62 Entscheidungstext OGH 27.09.1962 6 Ob 254/62 Zweiter Rechtsgang zu 6 Ob 33/61
5 Ob 218/63 5 Ob 218/63 Entscheidungstext OGH 05.09.1963 5 Ob 218/63
5 Ob 61/65 5 Ob 61/65 Entscheidungstext OGH 01.04.1965 5 Ob 61/65 nur T1; HS 5181 (10)
6 Ob 331/65 6 Ob 331/65 Entscheidungstext OGH 15.12.1965 6 Ob 331/65 HS 5281 (28)
1 Ob 177/73 1 Ob 177/73 Entscheidungstext OGH 17.10.1973 1 Ob 177/73 Vgl auch; Beisatz: Bei der Verpfändung eines verhältnismäßig neuwertigen Kraftfahrzeuges darf sich der Pfandnehmer keineswegs mit beruhigenden Erklärungen des Verpfänders allein begnügen, er muss vielmehr die Eigentumsverhältnisse bzw die Verfügungsberechtigung des Verpfänders überprüfen. (T4) = EvBl 1974/181 S 398
6 Ob 761/78 6 Ob 761/78 Entscheidungstext OGH 14.12.1978 6 Ob 761/78 Auch; nur T1; Beis wie T2
7 Ob 632/83 7 Ob 632/83 Entscheidungstext OGH 16.02.1984 7 Ob 632/83 Auch; nur T1; Beisatz: hier: Streckengeschäft; Erstverkäufer erklärt bei der direkten Lieferung an Letztkäufer, sich das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung vorzubehalten. (T5) = JBl 1984,671 = RdW 984,310
9 Ob 359/97b 9 Ob 359/97b Entscheidungstext OGH 28.01.1998 9 Ob 359/97b nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Grobe Fahrlässigkeit, weil der Käufer wusste, dass der Kaufpreis nicht voll bezahlt wurde. (T6)
4 Ob 4/18v 4 Ob 4/18v Entscheidungstext OGH 23.01.2018 4 Ob 4/18v Auch