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RECHTSPRECHUNG


RS0011492


Wenn das reparierte Fahrzeug über längere Zeit nicht aus der Werkstatt abgeholt wird, ohne dass die Werkstatt daran ein Verschulden trifft, dann darf der Inhaber der Reparaturwerkstatt das Fahrzeug in einer Garage einstellen. Er ist anschließend nur verpflichtet, das Fahrzeug herauszugeben, wenn der Besitzer die Kosten für die Garagierung bezahlt.


Rechtssatz:

Zurückbehaltungsrecht des Autoreparateurs , der gleichzeitig Garagenunternehmer ist, wegen des Preises für/vor Widerruf des Reparaturauftrages beschaffter Ersatzteile und wegen infolge des Zurückbehaltungsrechtes berechneter Garagierungsgebühren (vgl SZ 23/125).

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
6Ob194/61; 5Ob19/67; 4Ob553/80; 6Ob213/08d; 3Ob34/12i

Schlagworte:

Entscheidung:
13.07.1961

Norm:
ABGB §471 3
ABGB §970

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


6 Ob 194/61 6 Ob 194/61 Entscheidungstext OGH 13.07.1961 6 Ob 194/61 SZ 34/103
5 Ob 19/67 5 Ob 19/67 Entscheidungstext OGH 25.01.1967 5 Ob 19/67 Beisatz: Zurückbehaltungsrecht nur dann, wenn die Garagierung gewerbemäßig betrieben wird. (T1) = RZ 1967,184
4 Ob 553/80 4 Ob 553/80 Entscheidungstext OGH 11.11.1980 4 Ob 553/80 Vgl; Beisatz: Aufwand für ein Schiff, Reparatur . (T2)
6 Ob 213/08d 6 Ob 213/08d Entscheidungstext OGH 06.11.2008 6 Ob 213/08d Auch; Beisatz: Der Schluss, ein Kraftfahrzeugreparateur habe nur dann ein Zurückbehaltungsrecht, wenn er gewerbsmäßig ein Garagierungsunternehmen betreibt, ist unrichtig. (T3); Beisatz: Auch nicht ausdrücklich vereinbarte Garagierungskosten können somit eine Kraftfahrzeugreparaturwerkstätte jedenfalls dann zur Ausübung des Retentionsrechts nach § 471 ABGB berechtigen, wenn das Fahrzeug vom Werkbesteller über einen längeren Zeitraum nicht abgeholt wurde, ohne dass dies der Werkstätteninhaber - über die Geltendmachung seines Retentionsrechts hinaus - zu verantworten gehabt hätte. (T4)
3 Ob 34/12i 3 Ob 34/12i Entscheidungstext OGH 18.04.2012 3 Ob 34/12i Vgl; Beis wie T1