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WEITERE INFORMATIONEN
1 Ob 696/81 1 Ob 696/81 Entscheidungstext OGH 06.11.1981 1 Ob 696/81 NZ 1983,41
7 Ob 574/83 7 Ob 574/83 Entscheidungstext OGH 14.04.1983 7 Ob 574/83 Beisatz: Hat aber der Nachbar keine Möglichkeit, der Herstellung von Fenstern entgegenzutreten, die den eigenen Herrschaftsbereich noch nicht berühren, so fügt er sich dadurch, dass er sie hinnimmt, auch nicht einem die Benützung des eigenen Grundstückes beschränkenden Verbot, wie es zum Erwerb des fremden Rechtsbesitzes nach § 313 ABGB und zur Ersitzung einer Servitut nach § 1460 ABGB erforderlich wäre. Auch eine ausdrückliche Zustimmung zur Errichtung der Fenster in der fremden Wand würde nichts daran ändern. (T1)
2 Ob 514/83 2 Ob 514/83 Entscheidungstext OGH 04.10.1983 2 Ob 514/83 Beis wie T1
10 Ob 291/99p 10 Ob 291/99p Entscheidungstext OGH 25.01.2000 10 Ob 291/99p
6 Ob 278/06k 6 Ob 278/06k Entscheidungstext OGH 12.12.2007 6 Ob 278/06k Auch; Beisatz: Der bloße Bestand eines Fensters, das dem Nachbarn im eigenen Haus Luft und Licht verschafft, bedeutet an sich noch nicht den Besitz einer verneinenden Dienstbarkeit des § 476 ABGB. Das Recht auf Licht und Luft wird nicht dadurch erworben, dass Fenster in den Luftraum des Nachbarn geöffnet werden. (T2)
4 Ob 188/12v 4 Ob 188/12v Entscheidungstext OGH 28.11.2012 4 Ob 188/12v Auch; Beis wie T2; Beisatz: § 364 Abs 3 ABGB sieht lediglich für den Entzug von Luft und Licht durch Bäume oder Pflanzen den Nachbar einschränkende Regeln vor. Diese sind nicht ohne weiters ‑ auch nicht im Wege eines Größenschlusses ‑ auf Gebäude zu übertragen. (T3)
RECHTSPRECHUNG
RS0011564
Die Herstellung eines Fensters in der eigenen Wand greift noch nicht in die Rechtssphäre eines Nachbarn ein, sondern man hat das Recht, sein eigenes Grundstück nach seiner Willkür zu benützen.
- Rechtssatz:
Derjenige, der in der eigenen Wand (eines an der Grundgrenze stehenden Gebäudes) Fenster herstellt, ohne damit (etwa durch nach außen aufgehende Fensterflügel) unmittelbar auf den fremden Luftraum einzuwirken, greift noch nicht in die Rechtssphäre seines Nachbarn ein, sondern macht nur von dem Recht Gebrauch, sein eigenes Grundstück nach seiner Willkür zu benützen (§ 362 ABGB). Er bringt mit einer solchen Handlungsweise kein Verbot zum Ausdruck, dass der Nachbar etwas, was ihm sonst zu tun freistünde, zu unterlassen habe.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 1Ob696/81; 7Ob574/83; 2Ob514/83 (2Ob515/83); 10Ob291/99p; 6Ob278/06k; 4Ob188/12v
- Schlagworte:
- Fenster, Nachbarrecht
- Entscheidung:
- 06.11.1981
- Norm:
- ABGB §476 Z10
- Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
1 Ob 696/81 1 Ob 696/81 Entscheidungstext OGH 06.11.1981 1 Ob 696/81 NZ 1983,41
7 Ob 574/83 7 Ob 574/83 Entscheidungstext OGH 14.04.1983 7 Ob 574/83 Beisatz: Hat aber der Nachbar keine Möglichkeit, der Herstellung von Fenstern entgegenzutreten, die den eigenen Herrschaftsbereich noch nicht berühren, so fügt er sich dadurch, dass er sie hinnimmt, auch nicht einem die Benützung des eigenen Grundstückes beschränkenden Verbot, wie es zum Erwerb des fremden Rechtsbesitzes nach § 313 ABGB und zur Ersitzung einer Servitut nach § 1460 ABGB erforderlich wäre. Auch eine ausdrückliche Zustimmung zur Errichtung der Fenster in der fremden Wand würde nichts daran ändern. (T1)
2 Ob 514/83 2 Ob 514/83 Entscheidungstext OGH 04.10.1983 2 Ob 514/83 Beis wie T1
10 Ob 291/99p 10 Ob 291/99p Entscheidungstext OGH 25.01.2000 10 Ob 291/99p
6 Ob 278/06k 6 Ob 278/06k Entscheidungstext OGH 12.12.2007 6 Ob 278/06k Auch; Beisatz: Der bloße Bestand eines Fensters, das dem Nachbarn im eigenen Haus Luft und Licht verschafft, bedeutet an sich noch nicht den Besitz einer verneinenden Dienstbarkeit des § 476 ABGB. Das Recht auf Licht und Luft wird nicht dadurch erworben, dass Fenster in den Luftraum des Nachbarn geöffnet werden. (T2)
4 Ob 188/12v 4 Ob 188/12v Entscheidungstext OGH 28.11.2012 4 Ob 188/12v Auch; Beis wie T2; Beisatz: § 364 Abs 3 ABGB sieht lediglich für den Entzug von Luft und Licht durch Bäume oder Pflanzen den Nachbar einschränkende Regeln vor. Diese sind nicht ohne weiters ‑ auch nicht im Wege eines Größenschlusses ‑ auf Gebäude zu übertragen. (T3)