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RECHTSPRECHUNG


RS0011730


Der Eigentümer kann auf seinem Grund Bauten aufführen oder Anpflanzungen vornehmen, welche dem Fenster des Nachbarn die Aussicht entziehen.


Rechtssatz:

Der Eigentümer kann auf seinem Grund Bauten aufführen oder Anpflanzungen vornehmen, welche dem Fenster des Nachbarn die Aussicht entziehen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob210/75 (1Ob211/75); 4Ob188/12v

Schlagworte:
, ,

Entscheidung:
19.12.1975

Norm:
ABGB §488

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 210/75 1 Ob 210/75 Entscheidungstext OGH 19.12.1975 1 Ob 210/75
4 Ob 188/12v 4 Ob 188/12v Entscheidungstext OGH 28.11.2012 4 Ob 188/12v Vgl; Beisatz: § 364 Abs 3 ABGB sieht lediglich für den Entzug von Luft und Licht durch Bäume oder Pflanzen den Nachbar einschränkende Regeln vor. Diese sind nicht ohne weiters ‑ auch nicht im Wege eines Größenschlusses ‑ auf Gebäude zu übertragen. (T1)