zurück
WEITERE INFORMATIONEN
2 Ob 361/68 2 Ob 361/68 Entscheidungstext OGH 05.12.1968 2 Ob 361/68 Veröff: SZ 41/170
4 Ob 2024/96t 4 Ob 2024/96t Entscheidungstext OGH 16.04.1996 4 Ob 2024/96t Veröff: 69/90
4 Ob 2229/96i 4 Ob 2229/96i Entscheidungstext OGH 15.10.1996 4 Ob 2229/96i Veröff: SZ 69/228
1 Ob 267/02z 1 Ob 267/02z Entscheidungstext OGH 28.01.2003 1 Ob 267/02z Beisatz: Die der Minderheit einzuräumende Möglichkeit der Äußerung über eine beabsichtigte wichtige Veränderung vor der Beschlussfassung ist durch eine spätere richterliche Prüfung der Zumutbarkeit der von der Mehrheit eigenmächtig veranlassten wichtigen Veränderung für die Minderheit im Regelfall nicht substituierbar. (T1) Beisatz: Hatte die Minderheit vor einem Mehrheitsbeschluss über die Herbeiführung einer wichtigen Veränderung nicht einmal Gelegenheit zur Äußerung, so ist dieser Beschluss gegenüber der Minderheit jedenfalls rechtsunwirksam. (T2) Veröff: SZ 2003/7
4 Ob 229/07s 4 Ob 229/07s Entscheidungstext OGH 20.05.2008 4 Ob 229/07s Beisatz: Grund dafür ist die Möglichkeit, dass Argumente der Minderheit zu einem Meinungsumschwung bei (Teilen) der Mehrheit führen können. (T3) Veröff: SZ 2008/65
5 Ob 133/09h 5 Ob 133/09h Entscheidungstext OGH 19.01.2010 5 Ob 133/09h Vgl auch; Beisatz: Es ist allen Mit- und Wohnungseigentümern - auch jenen mit einer voraussichtlich chancenlosen Gegenposition - Gelegenheit zur Äußerung zu geben, was die Möglichkeit einer Werbung für den eigenen Standpunkt ebenso einzuschließen hat wie die eigene Stimmabgabe. (T4) Beisatz: Hier: § 24 WEG 2002. (T5)
8 Ob 41/13g 8 Ob 41/13g Entscheidungstext OGH 17.12.2013 8 Ob 41/13g
RECHTSPRECHUNG
RS0015665
Ein Mehrheitsbeschluss unter Miteigentümers über eine wichtige Veränderung darf erst dann erfolgen, wenn auch die Minderheit hiezu gehört worden ist. Grund dafür ist die Möglichkeit, dass Argumente der Minderheit zu einem Meinungsumschwung bei (Teilen) der Mehrheit führen können. Hatte die Minderheit vor einem Mehrheitsbeschluss über die Herbeiführung einer wichtigen Veränderung nicht einmal Gelegenheit zur Äußerung, so ist dieser Beschluss gegenüber der Minderheit jedenfalls rechtsunwirksam.
- Rechtssatz:
Ein Mehrheitsbeschluss über eine wichtige Veränderung i.S. des § 834 ABGB darf erst dann erfolgen, wenn auch die Minderheit hiezu gehört worden ist. (so schon RiZ 1958 S 168).
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 2Ob361/68; 4Ob2024/96t; 4Ob2229/96i; 1Ob267/02z; 4Ob229/07s; 5Ob133/09h; 8Ob41/13g
- Schlagworte:
- Gelegenheit zur Stellungnahme
- Entscheidung:
- 05.12.1968
- Norm:
- ABGB §823
ABGB §835 A
ABGB §1188
WEG 2002 §24 - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
2 Ob 361/68 2 Ob 361/68 Entscheidungstext OGH 05.12.1968 2 Ob 361/68 Veröff: SZ 41/170
4 Ob 2024/96t 4 Ob 2024/96t Entscheidungstext OGH 16.04.1996 4 Ob 2024/96t Veröff: 69/90
4 Ob 2229/96i 4 Ob 2229/96i Entscheidungstext OGH 15.10.1996 4 Ob 2229/96i Veröff: SZ 69/228
1 Ob 267/02z 1 Ob 267/02z Entscheidungstext OGH 28.01.2003 1 Ob 267/02z Beisatz: Die der Minderheit einzuräumende Möglichkeit der Äußerung über eine beabsichtigte wichtige Veränderung vor der Beschlussfassung ist durch eine spätere richterliche Prüfung der Zumutbarkeit der von der Mehrheit eigenmächtig veranlassten wichtigen Veränderung für die Minderheit im Regelfall nicht substituierbar. (T1) Beisatz: Hatte die Minderheit vor einem Mehrheitsbeschluss über die Herbeiführung einer wichtigen Veränderung nicht einmal Gelegenheit zur Äußerung, so ist dieser Beschluss gegenüber der Minderheit jedenfalls rechtsunwirksam. (T2) Veröff: SZ 2003/7
4 Ob 229/07s 4 Ob 229/07s Entscheidungstext OGH 20.05.2008 4 Ob 229/07s Beisatz: Grund dafür ist die Möglichkeit, dass Argumente der Minderheit zu einem Meinungsumschwung bei (Teilen) der Mehrheit führen können. (T3) Veröff: SZ 2008/65
5 Ob 133/09h 5 Ob 133/09h Entscheidungstext OGH 19.01.2010 5 Ob 133/09h Vgl auch; Beisatz: Es ist allen Mit- und Wohnungseigentümern - auch jenen mit einer voraussichtlich chancenlosen Gegenposition - Gelegenheit zur Äußerung zu geben, was die Möglichkeit einer Werbung für den eigenen Standpunkt ebenso einzuschließen hat wie die eigene Stimmabgabe. (T4) Beisatz: Hier: § 24 WEG 2002. (T5)
8 Ob 41/13g 8 Ob 41/13g Entscheidungstext OGH 17.12.2013 8 Ob 41/13g