RECHTSPRECHUNG
RS0016189
Der Käufer eines Gebrauchtwagens will grundsätzlich ein verkehrstaugliches (verkehrstüchtiges) Fahrzeug erwerben, sodass die Verkehrstauglichkeit in der Regel eine stillschweigend vereinbarte Eigenschaft darstellt. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Probefahr vereinbart wurde. Anderes würde hingegen dann gelten, wenn der Käufer erklärt, ein Fahrzeug „zum Ausschlachten“ erwerben zu wollen.
- Rechtssatz:
Es kann nicht zweifelhaft sein, dass der Käufer eines Gebrauchtwagens - nicht etwa eines zur Ausschlachtung bestimmten Autowracks - ein verkehrstüchtiges Fahrzeug erwerben will, das also seine Absicht vorzüglich darauf gerichtet, und wenn diese Absicht dem Verkäufer etwa durch die Vereinbarung einer Probefahrt erkennbar sein muss -, auch als stillschweigend erklärt anzusehen ist.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 5Ob128/73; 7b526/85; 4Ob150/10b; 8Ob19/12w; 1Ob106/13i; 2Ob196/13g
- Schlagworte:
- Verkehrstauglichkeit
- Entscheidung:
- 05.09.1973
- Norm:
- ABGB §871 BIII
- Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
5 Ob 128/73 5 Ob 128/73 Entscheidungstext OGH 05.09.1973 5 Ob 128/73 Veröff: SZ 46/84 = EvBl 1974/182 S 398
7 B 526/85 7 B 526/85 Entscheidungstext OGH 21.02.1985 7 B 526/85 Auch
4 Ob 150/10b 4 Ob 150/10b Entscheidungstext OGH 05.10.2010 4 Ob 150/10b Vgl auch
8 Ob 19/12w 8 Ob 19/12w Entscheidungstext OGH 28.03.2012 8 Ob 19/12w Auch
1 Ob 106/13i 1 Ob 106/13i Entscheidungstext OGH 29.08.2013 1 Ob 106/13i Auch
2 Ob 196/13g 2 Ob 196/13g Entscheidungstext OGH 19.12.2013 2 Ob 196/13g Auch