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RECHTSPRECHUNG


RS0016191


Stimmt die im Typenschein eines Kraftfahrzeuges eingetragene Motornummer mit der am Motor angebrachten nicht überein und kann dies vom Verkäufer nicht aufgeklärt werden, dann liegt ein wesentlicher Irrtum vor.


Rechtssatz:

Stimmt die im Typenschein eines Kraftfahrzeuges eingetragene Motornummer mit der am Motor angebrachten nicht überein und kann vom Verkäufer nicht aufgeklärt werden, ob der Motortausch im Inland oder im Ausland erfolge, liegt ein im Hinblick auf die Bestimmung des § 42 Abs 2 KFG wesentlicher Irrtum vor.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob808/81

Schlagworte:

Entscheidung:
13.01.1982

Norm:
ABGB §871 Abs1 BIII
KFG §42 Abs2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 808/81 1 Ob 808/81 Entscheidungstext OGH 13.01.1982 1 Ob 808/81 ZVR 1983/141 S 175 = SZ 55/2