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RECHTSPRECHUNG


RS0016194


Für die Frage, ob ein Irrtum wesentlich ist, gilt ein objektiver Maßstab. Es ist die Verkehrsauffassung maßgebend. Zu berücksichtigen sind nicht nur die physischen Eigenschaften der Sache, sondern unter anderem auch alle tatsächlichen und rechtlichen Beziehungen und alles, was auf die Brauchbarkeit und den Wert der Sache Einfluss hat. Beispiel: Ein wesentlicher Irrtum liegt vor, wenn bei einem Gebrauchtwagen ein guter Allgemeinzustand zugesagt wurde, in Wahrheit aber der Motor ausgetauscht werden muss.


Rechtssatz:

Unter Beschaffenheit einer Sache sind alle die Hauptsache betreffenden tatsächlichen Beziehungen zu verstehen. Um die Anfechtung des Rechtsgeschäftes zu rechtfertigen, muß es sich nur um die wesentliche Beschaffenheit handeln. Dafür gilt ein objektiver Maßstab. Es ist die Verkehrsaufffassung maßgebend, was wesentlich, dh entscheidend zu sein pflegt ( Hier: Zusage eines guten Allgemeinzustandes eines Fahrzeuges - Notwendigkeit eines Austauschmotors um 11.000.-S ).

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
6Ob246/70; 5Ob116/72; 1Ob789/80; 6Ob552/81; 1Ob808/81; 5Ob695/82; 8Ob635/85

Schlagworte:

Entscheidung:
21.10.1970

Norm:
ABGB §871 BIII

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


6 Ob 246/70 6 Ob 246/70 Entscheidungstext OGH 21.10.1970 6 Ob 246/70 Veröff: EvBl 1971/117 S 208 = ZVR 1971/153 S 209
5 Ob 116/72 5 Ob 116/72 Entscheidungstext OGH 13.06.1972 5 Ob 116/72
1 Ob 789/80 1 Ob 789/80 Entscheidungstext OGH 04.03.1981 1 Ob 789/80 nur: Um die Anfechtung des Rechtsgeschäftes zu rechtfertigen, muß es sich nur um die wesentliche Beschaffenheit handeln. Dafür gilt ein objektiver Maßstab. Es ist die Verkehrsaufffassung maßgebend, was wesentlich, dh entscheidend zu sein pflegt. (T1)
6 Ob 552/81 6 Ob 552/81 Entscheidungstext OGH 13.05.1981 6 Ob 552/81 Auch; nur: Unter Beschaffenheit einer Sache sind alle die Hauptsache betreffenden tatsächlichen Beziehungen zu verstehen. (T2) Beisatz: Unter Beschaffenheit im Sinne des § 871 ABGB sind nicht nur die physischen Eigenschaften bei körperlichen Sachen, sondern unter anderem auch alle die Hauptsache betreffenden tatsächlichen und rechtlichen Beziehungen und alle Verhältnisse zu verstehen, die auf die Brauchbarkeit und den Wert der Sache von Einfluß sind. Dazu gehört bei dem vorliegenden Kaufgegenstand auch die ( rechtliche ) Eignung zum Weiterbau. (T3) Veröff: SZ 54/71
1 Ob 808/81 1 Ob 808/81 Entscheidungstext OGH 13.01.1982 1 Ob 808/81 Auch; nur T1; Veröff: ZVR 1983/171 S 175 = SZ 55/2
5 Ob 695/82 5 Ob 695/82 Entscheidungstext OGH 21.09.1982 5 Ob 695/82 nur T2; Beis wie T3 nur: Unter Beschaffenheit im Sinne des § 871 ABGB sind nicht nur die physischen Eigenschaften bei körperlichen Sachen, sondern unter anderem auch alle die Hauptsache betreffenden tatsächlichen und rechtlichen Beziehungen und alle Verhältnisse zu verstehen, die auf die Brauchbarkeit und den Wert der Sache von Einfluß sind. (T4)
8 Ob 635/85 8 Ob 635/85 Entscheidungstext OGH 03.04.1986 8 Ob 635/85 Auch; nur T4