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RECHTSPRECHUNG


RS0016996


Bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus einer Herstellergarantie, die sich von der Gewährleistung wesentlich unterscheidet, kommen nicht die Beweislastregeln zur Gewährleistung oder zum Schadenersatzrecht zur Anwendung, sondern ist allgemeines Vertragsrecht maßgeblich. Die Garantie ist nach Vertragsrecht auszulegen.


Rechtssatz:

Im Fall einer neben den Gewährleistungsbestimmungen vertraglich vereinbarten Verkäufergarantie (hier: für ein fabriksneues Kfz ), bei der die anspruchsbegründenden Umstände von denen der Gewährleistung wesentlich abweichen, ist die Beweislast nicht nach Gewährleistungsrecht oder Schadenersatzrecht, sondern nach allgemeinem Vertragsrecht (nach der Auslegung der privat - autonom vereinbarten Garantieklausel ) verteilt.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
6Ob628/84

Schlagworte:

Entscheidung:
12.07.1984

Norm:
ABGB §880a A
ABGB §922
ABGB §1295 Ib

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


6 Ob 628/84 6 Ob 628/84 Entscheidungstext OGH 12.07.1984 6 Ob 628/84