RECHTSPRECHUNG
RS0017160
Eine Punktation liegt vor, wenn zwar noch nicht eine förmliche Urkunde, wohl aber ein Aufsatz über die Hauptpunkte eines Vertrages errichtet und von den Parteien unterfertigt worden ist. Unter Hauptpunkten sind alle jene Punkte zu verstehen, worauf die Absicht der Parteien gerichtet ist, mögen diese an sich auch nebensächlich erscheinen (es muss daher ein in allen wesentlichen Punkten fertiger Vertrag vorliegen, dem nur die letzte, inhaltliche und förmliche Ausfertigung fehlt). Die Punktation gewährt bereits einen unmittelbaren Anspruch auf Vertragserfüllung.
- Rechtssatz:
Eine Punktation liegt vor, wenn zwar noch nicht eine förmliche Urkunde, wohl aber ein Aufsatz über die Hauptpunkte des Vertrages errichtet und von den Parteien unterfertigt worden ist. Unter Hauptpunkten sind alle jene Punkte zu verstehen, worauf die Absicht der Parteien gerichtet ist, mögen diese an sich auch nebensächlich erscheinen (es muss daher ein in allen wesentlichen Punkten fertiger Vertrag vorliegen, dem nur die letzte, inhaltliche und förmliche Ausfertigung fehlt).
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 7Ob246/73; 4Ob10/74; 6Ob639/76; 5Ob79/95; 1Ob2322/96v; 9Ob313/98i; 5Ob96/99z; 7Ob256/02a; 5Ob121/02h; 7Ob175/13f
- Schlagworte:
- Punktation
- Entscheidung:
- 14.01.1974
- Norm:
- ABGB §885
- Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
7 Ob 246/73 7 Ob 246/73 Entscheidungstext OGH 14.01.1974 7 Ob 246/73
4 Ob 10/74 4 Ob 10/74 Entscheidungstext OGH 19.03.1974 4 Ob 10/74 Veröff: JBl 1975,161 = Arb 9203 = ZAS 1976,216 (Rummel)
6 Ob 639/76 6 Ob 639/76 Entscheidungstext OGH 16.12.1976 6 Ob 639/76 Auch
5 Ob 79/95 5 Ob 79/95 Entscheidungstext OGH 27.06.1995 5 Ob 79/95 Vgl auch; Beisatz: Hier: Punktation eines Wohnungseigentumsvertrages. (T1)
1 Ob 2322/96v 1 Ob 2322/96v Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 2322/96v Auch; nur: Eine Punktation liegt vor, wenn zwar noch nicht eine förmliche Urkunde, wohl aber ein Aufsatz über die Hauptpunkte des Vertrages errichtet und von den Parteien unterfertigt worden ist. (T2) Veröff: SZ 70/197
9 Ob 313/98i 9 Ob 313/98i Entscheidungstext OGH 25.11.1998 9 Ob 313/98i Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: Mangels Unterfertigung durch die Vertragschließenden kommt der Urkunde keine unmittelbar verpflichtende Wirkung einer Punktation zu. (T3)
5 Ob 96/99z 5 Ob 96/99z Entscheidungstext OGH 29.06.1999 5 Ob 96/99z Vgl auch; nur T2; Beis wie T1
7 Ob 256/02a 7 Ob 256/02a Entscheidungstext OGH 11.12.2002 7 Ob 256/02a Vgl auch; nur T2; Beisatz: Die Punktation gewährt bereits einen unmittelbaren Anspruch auf Vertragserfüllung. (T4)
5 Ob 121/02h 5 Ob 121/02h Entscheidungstext OGH 20.11.2002 5 Ob 121/02h Auch; nur T2; Beis wie T1
7 Ob 175/13f 7 Ob 175/13f Entscheidungstext OGH 29.01.2014 7 Ob 175/13f Auch