zurück

RECHTSPRECHUNG


RS0018450


Die Nichtentrichtung einer Sicherstellung nach § 1170b ABGB berechtigt innerhalb deren Anwendungsbereich zum (Teil)rücktritt. Ob nachträgliche vertragliche Leistungen im Baubereich den Bedingungen des „Haupt“vertrages unterliegen ist eine Frage des Einzelfalles (vgl insb OGH in 3 Ob 63/12d)


Rechtssatz:

§ 918 Abs 2 ABGB enthält zwar nur eine Regelung bezüglich der Sukzessivlieferungsverträge, doch besteht auch bei einem Teilverzug außerhalb des Anwendungsgebietes des § 918 ABGB ein Rücktrittsrecht. Ein Teilverzug liegt vor, wenn der Schuldner einen Teil der Leistung bereits erbracht hat, die Teilleistung vom Gläubiger angenommen wurde und der Schuldner mit dem restlichen Teil der Leistungen in Verzug geraten ist. Ist die Erfüllung des Vertrages auf beiden Seiten teilbar, dann kann der Gläubiger nicht vom gesamten Vertrag, sondern nur bezüglich jener Teilleistungen zurücktreten, auf die sich der Verzug bezieht.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob196/72; 7Ob608/78; 1Ob695/82; 1Ob534/84; 3Ob328/99b; 7Ob298/04f; 10Ob57/04m; 3Ob63/12d

Schlagworte:

Entscheidung:
17.10.1972

Norm:
ABGB §918 Abs2 V

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 196/72 5 Ob 196/72 Entscheidungstext OGH 17.10.1972 5 Ob 196/72 Veröff: RZ 1973/40 S 34
7 Ob 608/78 7 Ob 608/78 Entscheidungstext OGH 29.06.1978 7 Ob 608/78 Auch
1 Ob 695/82 1 Ob 695/82 Entscheidungstext OGH 01.09.1982 1 Ob 695/82 Beisatz: Besteht hingegen, wenn auch nur im Interesse des vertragstreuen Teiles, Unteilbarkeit, kann der vertragstreue Teil auch vom ganzen Vertrag zurücktreten. (T1)
1 Ob 534/84 1 Ob 534/84 Entscheidungstext OGH 02.05.1984 1 Ob 534/84 nur: Ist die Erfüllung des Vertrages auf beiden Seiten teilbar, dann kann der Gläubiger nicht vom gesamten Vertrag, sondern nur bezüglich jener Teilleistungen zurücktreten, auf die sich der Verzug bezieht. (T2)
3 Ob 328/99b 3 Ob 328/99b Entscheidungstext OGH 20.09.2000 3 Ob 328/99b nur T2
7 Ob 298/04f 7 Ob 298/04f Entscheidungstext OGH 12.01.2004 7 Ob 298/04f nur T1
10 Ob 57/04m 10 Ob 57/04m Entscheidungstext OGH 23.05.2005 10 Ob 57/04m Auch; Beis wie T1
3 Ob 63/12d 3 Ob 63/12d Entscheidungstext OGH 15.05.2012 3 Ob 63/12d