RECHTSPRECHUNG
RS0018466
Normale Verschleißerscheinungen und Abnützungserscheinungen sind keine Fehler bzw Mängel im Rechtssinn. Beim Gebrauchtwagenkauf müssen Mängel innerhalb eines gewissen Rahmens hingenommen werden, insbesondere dem Alter und den gefahrenen Kilometern entsprechende Verschleißmängel und Abnützungsmängel, weil die gewöhnliche Beschaffenheit normale Verschleißerscheinungen und das Risiko auch größerer Reparaturen nicht ausschließt. Ein Getriebeschaden ist hingegen keine normale Verschleiß- oder Abnützungserscheinung, die bei einem gebrauchten Fahrzeug hingenommen werden müsste.
- Rechtssatz:
Normale Verschleißerscheinungen und Abnützungserscheinungen sind daher keine Fehler im Rechtssinn. Beim Gebrauchtwagenkauf müssen Mängel innerhalb eines gewissen Rahmens hingenommen werden, insbesondere dem Alter und den gefahrenen Kilometern entsprechende Verschleißmängel und Abnützungsmängel, weil die gewöhnliche Beschaffenheit normale Verschleißerscheinungen und das Risiko auch größerer Reparaturen nicht ausschließt.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 7Ob732/89; 7Ob23/90; 1Ob414/97g; 1Ob160/99g; 6Ob272/05a; 8Ob19/12w; 4Ob9/12w; 2Ob196/13g
- Schlagworte:
- Verschleiß
- Entscheidung:
- 25.01.1990
- Norm:
- ABGB §922
- Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
7 Ob 732/89 7 Ob 732/89 Entscheidungstext OGH 25.01.1990 7 Ob 732/89 Veröff: JBl 1990,655 = ZVR 1991/16 S 48
7 Ob 23/90 7 Ob 23/90 Entscheidungstext OGH 20.09.1990 7 Ob 23/90 Veröff: SZ 63/160 = VersRdSch 1991,175 = ZVR 1992/58 S 121
1 Ob 414/97g 1 Ob 414/97g Entscheidungstext OGH 19.05.1998 1 Ob 414/97g Vgl auch; Veröff: SZ 71/88
1 Ob 160/99g 1 Ob 160/99g Entscheidungstext OGH 29.06.1999 1 Ob 160/99g Ähnlich; Beisatz: Beim Kauf eines 17 Jahre alten Boots ist der Vergleich mit einem Gebrauchtwagenkauf durchaus angebracht. (T1)
6 Ob 272/05a 6 Ob 272/05a Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 272/05a Vgl auch; Beisatz: Hier: Ein Getriebeschaden ist keine normale Verschleiß - oder Abnützungserscheinung, die bei einem gebrauchten Fahrzeug hingenommen werden müsste. (T2) Veröff: SZ 2006/19
8 Ob 19/12w 8 Ob 19/12w Entscheidungstext OGH 28.03.2012 8 Ob 19/12w Auch
4 Ob 9/12w 4 Ob 9/12w Entscheidungstext OGH 11.05.2012 4 Ob 9/12w Vgl
2 Ob 196/13g 2 Ob 196/13g Entscheidungstext OGH 19.12.2013 2 Ob 196/13g Auch