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RECHTSPRECHUNG


RS0018475


Die Gewährleistungsansprüche sind nichts anderes als in besonderer Gestalt erhalten gebliebene Erfüllungsansprüche. Demnach kann von einem Gewährleistungspflichtigen nicht mehr gefordert werden, als das, wozu er sich in Rahmen des Werkvertrages verpflichtet hat. Schon daran scheitert die Annahme einer Verpflichtung des Werkunternehmers (Übergebers), Vor‑ (und auch Nach‑)arbeiten durchzuführen/durchführen zu lassen, die notwendig sind, um ihm die Behebung der Mängel an seinem Gewerk zu ermöglichen, aber ein anderes Gewerk betreffen und deshalb außerhalb seiner werkvertraglichen Verpflichtung liegen. In diesem Fall ist es Sache des Werkbestellers (Übernehmers), dafür zu sorgen, dass dem dazu bereiten Werkunternehmer die Vornahme der Verbesserung ermöglicht wird. Die dem Werkbesteller dadurch entstehenden Kosten sind allerdings Mangelfolgeschäden, die ‑ Verschulden des Werkunternehmers vorausgesetzt ‑ von diesem im Wege des Schadenersatzes verlangt werden können. Anders ist die Rechtslage aufgrund EuGH-Judikatur bei Verträgen mit Verbrauchern, wo die Gewährleistung auch den Ein- und Ausbau umfasst.


Rechtssatz:

Die Gewährleistungsansprüche sind nichts anderes als in besonderer Gestalt erhalten gebliebene Erfüllungsansprüche.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob707/85; 2Ob355/98i; 10Ob71/14k; 3Ob213/15t

Schlagworte:

Entscheidung:
11.12.1985

Norm:
ABGB §922
ABGB §932 I

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 707/85 1 Ob 707/85 Entscheidungstext OGH 11.12.1985 1 Ob 707/85
2 Ob 355/98i 2 Ob 355/98i Entscheidungstext OGH 20.05.1999 2 Ob 355/98i Beisatz: Demnach kann von einem Gewährleistungspflichtigen nicht mehr gefordert werden, als das, wozu er sich in Rahmen des Werkvertrages verpflichtet hat. (T1)
10 Ob 71/14k 10 Ob 71/14k Entscheidungstext OGH 16.12.2014 10 Ob 71/14k Auch; Beis ähnlich wie T1
3 Ob 213/15t 3 Ob 213/15t Entscheidungstext OGH 20.01.2016 3 Ob 213/15t Auch; Beis wie T1; Beisatz: Schon daran scheitert die Annahme einer Verpflichtung des Werkunternehmers (Übergebers), Vor‑ (und auch Nach‑)arbeiten durchzuführen/durchführen zu lassen, die notwendig sind, um ihm die Behebung der Mängel an seinem Gewerk zu ermöglichen, aber ein anderes Gewerk betreffen und deshalb außerhalb seiner werkvertraglichen Verpflichtung liegen. In diesem Fall ist es Sache des Werkbestellers (Übernehmers), dafür zu sorgen, dass dem dazu bereiten Werkunternehmer die Vornahme der Verbesserung ermöglicht wird (vgl 2 Ob 355/98i. Die dem Werkbesteller dadurch entstehenden Kosten sind Mangelfolgeschäden, die ‑ Verschulden des Werkunternehmers vorausgesetzt ‑ von diesem im Wege des Schadenersatzes verlangt werden können. (T2)