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RECHTSPRECHUNG


RS0018477


Der Mangel der baubehördlichen Benützungsbewilligung eines Mietobjektes ist ein Rechtsmangel, den der Mieter innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend machen kann. Der Mieter kann aber auch dann, wenn dieser Rechtsmangel nach Ablauf der Gewähleistungsfrist zu einem behördlichen Räumungsauftrag führte, den Verlust seiner bis dahin von ihm tatsächlichen benützten mangelhaften Wohnung durch Klage auf Zuhaltung seines Mietvertrages (§ 1095 ABGB) geltend machen.


Rechtssatz:

Der Mangel der baubehördlichen Benützungsbewilligung des Mietobjektes ist ein Rechtsmangel, den der Mieter innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend machen kann. Der Mieter kann aber auch dann, wenn dieser Rechtsmangel nach Ablauf der Gewähleistungsfrist zu einem behördlichen Räumungsauftrag führte, den Verlust seiner bis dahin von ihm tatsächlichen benützten mangelhaften Wohnung durch Klage auf Zuhaltung seines Mietvertrages (§ 1095 ABGB) geltend machen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob214/72; 7Ob631/92; 5Ob116/99s; 5Ob176/99i; 7Ob184/03i; 3Ob5/07t; 1Ob105/08k

Schlagworte:

Entscheidung:
19.12.1972

Norm:
ABGB §923
ABGB §1096 A1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 214/72 5 Ob 214/72 Entscheidungstext OGH 19.12.1972 5 Ob 214/72 Veröff: MietSlg 24138/18
7 Ob 631/92 7 Ob 631/92 Entscheidungstext OGH 12.11.1992 7 Ob 631/92 nur: Der Mangel der baubehördlichen Benützungsbewilligung des Mietobjektes ist ein Rechtsmangel. (T1) Veröff: WoBl 1993,104
5 Ob 116/99s 5 Ob 116/99s Entscheidungstext OGH 27.04.1999 5 Ob 116/99s Auch; nur T1
5 Ob 176/99i 5 Ob 176/99i Entscheidungstext OGH 31.08.1999 5 Ob 176/99i Auch; nur T1; Beisatz: Der Rechtsmangel der Benützungsbewilligung hat im MRG-Bereich nicht generell die Bedeutung, dass das betreffende Objekt nicht vermietbar wäre oder gar aus dem Schutzbereich des MRG herausfiele. Umsomehr gilt dies für das Fehlen einer jetzt die Benützungsbewilligung ersetzenden Bestätigung nach § 128 Abs 2 Z 1 Wr BauO. (T2)
7 Ob 184/03i 7 Ob 184/03i Entscheidungstext OGH 05.08.2003 7 Ob 184/03i Auch; Beisatz: Unter Rechtsmängel fallen nicht nur privatrechtliche, sondern auch öffentlich-rechtliche Fehler, so auch ein Fehlen baubehördlicher Bewilligungen oder etwa - wie hier - der Mangel einer gewerberechtlichen Genehmigung. (T3)
3 Ob 5/07t 3 Ob 5/07t Entscheidungstext OGH 22.02.2007 3 Ob 5/07t Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: Die theoretische Aufheb- oder Abänderbarkeit eines Bescheids im Sinn des § 68 Abs 3 AVG - die überdies nur ex nunc wirkt - stellt keinen Rechtsmangel dar. (T4)
1 Ob 105/08k 1 Ob 105/08k Entscheidungstext OGH 16.12.2008 1 Ob 105/08k Vgl auch; Beisatz: Hier: Mangel eines Kaufobjekts. (T5); Beis wie T3 nur: Unter Rechtsmängel fallen nicht nur privatrechtliche, sondern auch öffentlich-rechtliche Fehler, so auch ein Fehlen baubehördlicher Bewilligungen. (T6)