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RECHTSPRECHUNG


RS0018502


Der Käufer, der im gewerblichen Gebrauchtwagenhandel ein Fahrzeug erwirbt, geht ganz unzweifelhaft und für den Veräußerer erkennbar davon aus, dass das Fahrzeug auch fahrbereit ist und ungeachtet der von ihm hinzunehmenden Verschleißungserscheinungen und Abnützungserscheinungen nicht so grobe Mängel aufweist, die die Fahrbereitschaft erheblich beeinträchtigten. Der Verkäufer haftet daher ungeachtet eines Verzichtes auf Gewährleistungsansprüche, wenn bestimmte Eigenschaften der Sache, auf die sich der Käufer verlassen durfte, zugesagt wurden oder als schlüssig vereinbart anzusehen sind. In diesem Sinn gilt beim Kauf eines Gebrauchtfahrzeugs vom gewerblichen Gebrauchtwagenhändler die Fahrtüchtigkeit als zumindest schlüssig zugesagt und der Verkäufer hat trotz eines umfassenden Gewährleistungsverzichts durch den Käufer dennoch für die Fahrtüchtigkeit Gewähr zu leisten.


Rechtssatz:

Der Käufer, der im Gebrauchtwagenhandel ein Fahrzeug erwirbt und dieses selbst oder durch einen berechtigten Lenker abholen soll, geht ganz unzweifelhaft und für den Veräußerer erkennbar davon aus, dass das Fahrzeug auch fahrbereit ist und ungeachtet der von ihm hinzunehmenden Verschleißungserscheinungen und Abnützungserscheinungen nicht so grobe Mängel aufweist, die die Fahrbereitschaft erheblich beeinträchtigten. Ein Gebrauchtwagen, dessen Bremsflüssigkeitsbehälter leer ist oder nur mehr eine so geringe Menge Bremsflüssigkeit enthält, dass es schon nach kurzer Fahrstrecke zum völligen Bremsversagen kommt, ist nicht fahrbereit. Es fehlt ihm die schlüssig zugesicherte Eigenschaft.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
7Ob23/90; 6Ob272/05a; 5Ob143/07a; 9Ob3/09w; 4Ob150/10b; 8Ob19/12w; 4Ob9/12w; 4Ob11/13s; 1Ob106/13i; 2Ob196/13g; 4Ob105/18x

Schlagworte:

Entscheidung:
20.09.1990

Norm:
ABGB §922

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


7 Ob 23/90 7 Ob 23/90 Entscheidungstext OGH 20.09.1990 7 Ob 23/90 Veröff: SZ 63/160 = VR 1991,175 = ZVR 1992/58 S 121
6 Ob 272/05a 6 Ob 272/05a Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 272/05a Beisatz: Der Verkäufer haftet ungeachtet eines Verzichtes auf Gewährleistungsansprüche, wenn bestimmte Eigenschaften der Sache, auf die sich der Käufer verlassen durfte, zugesagt wurden oder als konkludent vereinbart anzusehen sind. (T1) Beisatz: Hier: Fahrbereitschaft eines Traktors. (T2) Veröff: SZ 2006/19
5 Ob 143/07a 5 Ob 143/07a Entscheidungstext OGH 13.07.2007 5 Ob 143/07a Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Zusage ordnungsgemäßer und mustergültiger Sanierung durch den Wohnungseigentumsorganisator. (T3)
9 Ob 3/09w 9 Ob 3/09w Entscheidungstext OGH 24.02.2009 9 Ob 3/09w Auch; Beisatz: Beim Kauf eines Gebrauchtfahrzeugs vom Gebrauchtwagenhändler gilt die Fahrtüchtigkeit des Kaufgegenstands als zumindest schlüssig zugesagt und der Verkäufer hat trotz eines umfassenden Gewährleistungsverzichts durch den Käufer dennoch für die Fahrtüchtigkeit Gewähr zu leisten. (T4) Beisatz: Hier: Schlüssige Vereinbarung der Fahrtüchtigkeit des zwischen Privaten verkauften Gebraucht-PKW bejaht, sodass der Gewährleistungsverzicht einschränkend auszulegen war. (T5)
4 Ob 150/10b 4 Ob 150/10b Entscheidungstext OGH 05.10.2010 4 Ob 150/10b Vgl auch
8 Ob 19/12w 8 Ob 19/12w Entscheidungstext OGH 28.03.2012 8 Ob 19/12w Auch
4 Ob 9/12w 4 Ob 9/12w Entscheidungstext OGH 11.05.2012 4 Ob 9/12w Vgl; Beis wie T4
4 Ob 11/13s 4 Ob 11/13s Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 11/13s Vgl auch
1 Ob 106/13i 1 Ob 106/13i Entscheidungstext OGH 29.08.2013 1 Ob 106/13i Auch
2 Ob 196/13g 2 Ob 196/13g Entscheidungstext OGH 19.12.2013 2 Ob 196/13g Auch; Beis wie T1; Beis wie T2
4 Ob 105/18x 4 Ob 105/18x Entscheidungstext OGH 11.06.2018 4 Ob 105/18x Vgl; Beisatz: Diese Rechtsprechung bezieht sich allerdings auf gewerbliche Kraftfahrzeughändler . (T6)