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RECHTSPRECHUNG


RS0018503


Der Autokäufer muss sich, wenn ihm die Fahrbereitschaft zugesichert wird, darauf verlassen können, dass außer den sichtbaren keine weiteren Mängel vorliegen, die die Fahrbereitschaft beeinträchtigen. Ein Personenkraftwagen, bei dem die im Motorraum gelegenen, zugänglichen und ohne besonderen Aufwand überprüfbaren Teile der Benzinleistung derart brüchig und rissig sind, dass es bereits innerhalb von sieben Tagen zu einem tatsächlichen Bruch kommt, ist nicht als fahrbereit anzusehen.


Rechtssatz:

Der Autokäufer muss sich, wenn ihm die Fahrbereitschaft zugesichert wird, darauf verlassen können, dass außer den sichtbaren keine weiteren Mängel vorliegen, die die Fahrbereitschaft beeinträchtigen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
4Ob538/73; 7Ob732/89; 6Ob272/05a; 4Ob150/10b; 2Ob196/13g

Schlagworte:

Entscheidung:
26.06.1973

Norm:
ABGB §923
ABGB §928

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


4 Ob 538/73 4 Ob 538/73 Entscheidungstext OGH 26.06.1973 4 Ob 538/73
7 Ob 732/89 7 Ob 732/89 Entscheidungstext OGH 25.01.1990 7 Ob 732/89 Beisatz: Wird dem Autokäufer die Fahrbereitschaft zugesichert, kann er sich darauf verlassen, daß außer den sichtbaren Mängeln keine weiteren Mängel vorliegen, die die Fahrbereitschaft beeinträchtigen. (T1) Beisatz: Hier: Ein Personenkraftwagen, bei dem die im Motorraum gelegenen, zugänglichen und ohne besonderen Aufwand überprüfbaren Teile der Benzinleistung derart brüchig und rissig sind daß er bereits innerhalb von sieben Tagen zu einem tatsächlichen Bruch kommt, ist nicht genügend fahrbereit. (T2)
6 Ob 272/05a 6 Ob 272/05a Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 272/05a Vgl auch; Beisatz: Ein vertraglicher Gewährleistungsverzicht erstreckt sich nicht auf arglistig verschwiegene Mängel, aber auch nicht auf das Fehlen ausdrücklich oder schlüssig zugesicherter Eigenschaften. Hier: Fahrbereitschaft eines Traktors. (T3) Veröff: SZ 2006/19
4 Ob 150/10b 4 Ob 150/10b Entscheidungstext OGH 05.10.2010 4 Ob 150/10b Vgl auch
2 Ob 196/13g 2 Ob 196/13g Entscheidungstext OGH 19.12.2013 2 Ob 196/13g Auch