zurück
WEITERE INFORMATIONEN
4 Ob 538/73 4 Ob 538/73 Entscheidungstext OGH 26.06.1973 4 Ob 538/73
7 Ob 732/89 7 Ob 732/89 Entscheidungstext OGH 25.01.1990 7 Ob 732/89 Beisatz: Wird dem Autokäufer die Fahrbereitschaft zugesichert, kann er sich darauf verlassen, daß außer den sichtbaren Mängeln keine weiteren Mängel vorliegen, die die Fahrbereitschaft beeinträchtigen. (T1) Beisatz: Hier: Ein Personenkraftwagen, bei dem die im Motorraum gelegenen, zugänglichen und ohne besonderen Aufwand überprüfbaren Teile der Benzinleistung derart brüchig und rissig sind daß er bereits innerhalb von sieben Tagen zu einem tatsächlichen Bruch kommt, ist nicht genügend fahrbereit. (T2)
6 Ob 272/05a 6 Ob 272/05a Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 272/05a Vgl auch; Beisatz: Ein vertraglicher Gewährleistungsverzicht erstreckt sich nicht auf arglistig verschwiegene Mängel, aber auch nicht auf das Fehlen ausdrücklich oder schlüssig zugesicherter Eigenschaften. Hier: Fahrbereitschaft eines Traktors. (T3) Veröff: SZ 2006/19
4 Ob 150/10b 4 Ob 150/10b Entscheidungstext OGH 05.10.2010 4 Ob 150/10b Vgl auch
2 Ob 196/13g 2 Ob 196/13g Entscheidungstext OGH 19.12.2013 2 Ob 196/13g Auch
RECHTSPRECHUNG
RS0018503
Der Autokäufer muss sich, wenn ihm die Fahrbereitschaft zugesichert wird, darauf verlassen können, dass außer den sichtbaren keine weiteren Mängel vorliegen, die die Fahrbereitschaft beeinträchtigen. Ein Personenkraftwagen, bei dem die im Motorraum gelegenen, zugänglichen und ohne besonderen Aufwand überprüfbaren Teile der Benzinleistung derart brüchig und rissig sind, dass es bereits innerhalb von sieben Tagen zu einem tatsächlichen Bruch kommt, ist nicht als fahrbereit anzusehen.
- Rechtssatz:
Der Autokäufer muss sich, wenn ihm die Fahrbereitschaft zugesichert wird, darauf verlassen können, dass außer den sichtbaren keine weiteren Mängel vorliegen, die die Fahrbereitschaft beeinträchtigen.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 4Ob538/73; 7Ob732/89; 6Ob272/05a; 4Ob150/10b; 2Ob196/13g
- Schlagworte:
- Fahrbereitschaft
- Entscheidung:
- 26.06.1973
- Norm:
- ABGB §923
ABGB §928 - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
4 Ob 538/73 4 Ob 538/73 Entscheidungstext OGH 26.06.1973 4 Ob 538/73
7 Ob 732/89 7 Ob 732/89 Entscheidungstext OGH 25.01.1990 7 Ob 732/89 Beisatz: Wird dem Autokäufer die Fahrbereitschaft zugesichert, kann er sich darauf verlassen, daß außer den sichtbaren Mängeln keine weiteren Mängel vorliegen, die die Fahrbereitschaft beeinträchtigen. (T1) Beisatz: Hier: Ein Personenkraftwagen, bei dem die im Motorraum gelegenen, zugänglichen und ohne besonderen Aufwand überprüfbaren Teile der Benzinleistung derart brüchig und rissig sind daß er bereits innerhalb von sieben Tagen zu einem tatsächlichen Bruch kommt, ist nicht genügend fahrbereit. (T2)
6 Ob 272/05a 6 Ob 272/05a Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 272/05a Vgl auch; Beisatz: Ein vertraglicher Gewährleistungsverzicht erstreckt sich nicht auf arglistig verschwiegene Mängel, aber auch nicht auf das Fehlen ausdrücklich oder schlüssig zugesicherter Eigenschaften. Hier: Fahrbereitschaft eines Traktors. (T3) Veröff: SZ 2006/19
4 Ob 150/10b 4 Ob 150/10b Entscheidungstext OGH 05.10.2010 4 Ob 150/10b Vgl auch
2 Ob 196/13g 2 Ob 196/13g Entscheidungstext OGH 19.12.2013 2 Ob 196/13g Auch