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RECHTSPRECHUNG


RS0018513


Sichert der Bevollmächtigte des Verkäufers zu, daß die verkaufte Sache völlig einwandfrei sei und legt er ihr damit Eigenschaften bei, die sie nicht hat und die nach den Erklärungen der Vertragschließenden als ausdrücklich bedungen angesehen werden müssen, kann der Käufer eine Untersuchung der Sache auf nicht bekannte oder nicht in die Augen fallende Mängel unterlassen. Er kann sich also auf die Zusicherung verlassen.


Rechtssatz:

Sichert der Bevollmächtigte des Verkäufers zu, daß die verkaufte Sache völlig einwandfrei sei und legt er ihr damit Eigenschaften bei, die sie nicht hat und die nach den Erklärungen der Vertragschließenden als ausdrücklich bedungen angesehen werden müssen, kann der Käufer eine Untersuchung der Sache auf nicht bekannte oder nicht in die Augen fallende Mängel unterlassen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob997/52; 6Ob122/66; 1Ob174/71; 1Ob657/76; 1Ob745/79; 3Ob238/15v

Schlagworte:

Entscheidung:
28.01.1953

Norm:
ABGB §923
ABGB §928

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 997/52 2 Ob 997/52 Entscheidungstext OGH 28.01.1953 2 Ob 997/52 Veröff: SZ 24/24
6 Ob 122/66 6 Ob 122/66 Entscheidungstext OGH 25.05.1966 6 Ob 122/66
1 Ob 174/71 1 Ob 174/71 Entscheidungstext OGH 01.07.1971 1 Ob 174/71 Beisatz: Fahrzeug in fahrbereitem Zustand. (T1)
1 Ob 657/76 1 Ob 657/76 Entscheidungstext OGH 27.10.1976 1 Ob 657/76 Veröff: JBl 1977,489 = SZ 49/124
1 Ob 745/79 1 Ob 745/79 Entscheidungstext OGH 05.03.1980 1 Ob 745/79 Beisatz: Fahrzeug: Kilometerstand (T2) Veröff: EvBl 1980/193 S 581 = SZ 53/37
3 Ob 238/15v 3 Ob 238/15v Entscheidungstext OGH 20.01.2016 3 Ob 238/15v Auch