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RECHTSPRECHUNG


RS0018539


Bei einer Aussage muss unterschieden werden, ob es sich um eine bloße Anpreisung oder um eine ernst gemeinte Zusage gehandelt hat. Nur das, was tatsächlich – schriftlich oder mündlich – als Zusage einer Leistung oder Eigenschaft Vertragsinhalt geworden ist, kann Gewährleistungsfolgen auslösen.


Rechtssatz:

Zur Frage der Anpreisung oder ernst gemeinten Zusage bei einem Autokauf .

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
6Ob153/59; 5Ob659/81; 5Ob775/82

Schlagworte:

Entscheidung:
10.06.1959

Norm:
ABGB §922
ABGB §923

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


6 Ob 153/59 6 Ob 153/59 Entscheidungstext OGH 10.06.1959 6 Ob 153/59
5 Ob 659/81 5 Ob 659/81 Entscheidungstext OGH 15.12.1981 5 Ob 659/81 Auch; nur: Zur Frage der Anpreisung oder ernst gemeinten Zusage (T1) Beisatz: Um Gewährleistungsfolgen auszulösen, muß die betreffende Eigenschaftszusage bzw Leistungszusage Vertragsinhalt geworden sein. (T2)
5 Ob 775/82 5 Ob 775/82 Entscheidungstext OGH 08.11.1983 5 Ob 775/82 Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Erweckte Qualitätserwartung bei einer Eigentumswohnung (T3) Veröff: MietSlg 35105(31)