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RECHTSPRECHUNG


RS0018601


Dem Verkäufer fällt Arglist zur Last, wenn er den Käufer zwar auf Gewährleistung wegen Rechtsmängel hat verzichten lassen, ihm aber den ihm selbst bekannten durch konsenswidrige bzw konsenslose Bauführung bewirkten Zustand des Kaufobjektes verschwiegen hat.


Rechtssatz:

Dem Verkäufer fällt Arglist zur Last, wenn er den Käufer zwar auf Gewährleistung wegen Rechtsmängel hat verzichten lassen, ihm aber den ihm selbst bekannten durch konsenswidrige bzw konsenslose Bauführung bewirkten Zustand des Kaufobjektes verschwiegen hat.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
6Ob653/86; 6Ob531/91 (6Ob552/92)

Schlagworte:

Entscheidung:
06.11.1986

Norm:
ABGB §922
ABGB §923
ABGB §928

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


6 Ob 653/86 6 Ob 653/86 Entscheidungstext OGH 06.11.1986 6 Ob 653/86 Veröff: JBl 1987,383 = NZ 1987,204
6 Ob 531/91 6 Ob 531/91 Entscheidungstext OGH 14.05.1992 6 Ob 531/91 Vgl auch