zurück

RECHTSPRECHUNG


RS0018607


Auch das Entgelt für ein unbrauchbares Werk kann aus dem Titel des Schadenersatzes zurückverlangt werden. Dem Besteller steht daher bei einem unbrauchbaren Werk aus dem Titel des Schadenersatzes der Anspruch auf Rückerstattung des gesamten Werklohns zu. Dies trifft zum Beispiel auf eine mangelhafte Reparatur eines Fahrzeugmotors zu.


Rechtssatz:

Auch das Entgelt für ein unbrauchbares Werk kann aus dem Titel des Schadenersatzes zurückverlangt werden. (Die Frage, ob es sich hiebei um das Erfüllungsinteresse handelt, oder ob von einem weiteren Begriff des Mangelfolgeschadens ausgegangen wurde, wird ausdrücklich offengelassen.)

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
7Ob595/84; 1Ob109/09z; 7Ob23/13b; 9Ob14/14w

Schlagworte:

Entscheidung:
11.10.1984

Norm:
ABGB §932 IIa
ABGB §1167
ABGB §1295 Ib

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


7 Ob 595/84 7 Ob 595/84 Entscheidungstext OGH 11.10.1984 7 Ob 595/84
1 Ob 109/09z 1 Ob 109/09z Entscheidungstext OGH 06.07.2009 1 Ob 109/09z Auch; nur: Auch das Entgelt für ein unbrauchbares Werk kann aus dem Titel des Schadenersatzes zurückverlangt werden. (T1); Beisatz: Hier: Entgelt für die mangelhafte Reparatur eines Fahrzeugmotors . (T2)
7 Ob 23/13b 7 Ob 23/13b Entscheidungstext OGH 23.05.2013 7 Ob 23/13b nur T1
9 Ob 14/14w 9 Ob 14/14w Entscheidungstext OGH 27.05.2014 9 Ob 14/14w Auch; Beisatz: Dem Besteller steht bei einem unbrauchbaren Werk aus dem Titel des Schadenersatzes der Anspruch auf Rückerstattung des gesamten Werklohns zu. (T3)