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RECHTSPRECHUNG


RS0018624


Beim Gebrauchtwagenkauf müssen Mängel innerhalb eines gewissen Rahmens hingenommen werden, insbesondere die dem Alter und den gefahrenen Kilometern entsprechenden Verschleißmängel und Abnützungsmängel. Welche Mängel in diesem Rahmen hingenommen werden müssen, ist hiebei stets eine Frage des Einzelfalls, bei der das Alter des Fahrzeugs, die Zahl der gefahrenen Kilometer und der Kaufpreis dem Gesamtbild der Mängel gegenüberzustellen sind.


Rechtssatz:

Die Frage der Gebrauchstauglichkeit eines Kraftfahrzeuges kann nicht darauf abgestellt werden, ob man mit ihm überhaupt fahren kann, sondern ob man es in einer wirtschaftlich vertretbaren Weise benützen kann (Benzinverbrauch!). Es kommt für die Beurteilung der Gebrauchstauglichkeit auf den Umfang des Mehrverbrauches an.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob337/55; 7Ob573/88; 1Ob2218/96z; 2Ob189/07v; 2Ob196/13g

Schlagworte:

Entscheidung:
22.06.1955

Norm:
ABGB §932 IIa

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 337/55 2 Ob 337/55 Entscheidungstext OGH 22.06.1955 2 Ob 337/55 Veröff: SZ 28/167
7 Ob 573/88 7 Ob 573/88 Entscheidungstext OGH 30.06.1988 7 Ob 573/88 Auch; Beisatz: Beim Gebrauchtwagenkauf müssen Mängel innerhalb eines gewissen Rahmens hingenommen werden, insbesondere die dem Alter und den gefahrenen Kilometern entsprechenden Verschleißmängel und Abnützungsmängel , weil die gewöhnliche Beschaffenheit normale Verschleißerscheinungen und das Risiko auch größerer Reparaturen nicht ausschließt. (T1) Veröff: SZ 61/162
1 Ob 2218/96z 1 Ob 2218/96z Entscheidungstext OGH 22.08.1996 1 Ob 2218/96z Vgl; nur: Frage der Gebrauchstauglichkeit eines Kraftfahrzeuges . (T2) Beis wie T1 nur: Beim Gebrauchtwagenkauf müssen Mängel innerhalb eines gewissen Rahmens hingenommen werden. (T3)
2 Ob 189/07v 2 Ob 189/07v Entscheidungstext OGH 18.10.2007 2 Ob 189/07v Vgl; nur T2; Beis wie T1; Beisatz: Welche Mängel in diesem Rahmen hingenommen werden müssen, ist hiebei stets eine Frage des Einzelfalls, bei der das Alter des Fahrzeugs, die Zahl der gefahrenen Kilometer und der Kaufpreis dem Gesamtbild der Mängel gegenüberzustellen sind. (T4)
2 Ob 196/13g 2 Ob 196/13g Entscheidungstext OGH 19.12.2013 2 Ob 196/13g Auch; Beis wie T4 nur: Welche Mängel in diesem Rahmen hingenommen werden müssen, ist hiebei stets eine Frage des Einzelfalls. (T5)