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RECHTSPRECHUNG


RS0018659


Eine nach Durchführung einer Autoreparatur abgegebene Erklärung „10.000 Kilometer Garantie“ ist als Gewährleistungsabrede dahin zu verstehen, dass während einer künftigen Fahrleistung von 10.000 Kilometer der gleiche Mangel nicht wieder auftreten werde. Tritt der gleiche Mangel innerhalb des Garantiezeitraums doch wieder auf, dann gilt die Garantiepflicht nicht nur, wenn eine unsachgemäße Reparatur nachgewiesen werden kann, sondern auch, wenn die Ursache des neuerlichen Auftretens des Mangels ungeklärt bleibt.


Rechtssatz:

Eine nach Durchführung einer Autoreparatur abgegebene Erklärung "10.000 Kilometer Garantie" ist als Gewährleistungsabrede dahin zu verstehen, daß während einer künftigen Fahrleistung von 10.000 Kilometer der gleiche Mangel nicht wieder auftreten werde. Tritt der gleiche Mangel innerhalb des Garantierahmens wieder auf, muß der Besteller nicht nachweisen, daß der Mangel nicht auf andere Ursachen zurückzuführen ist; die Garantiepflicht tritt vielmehr auch dann ein, wenn die Ursache des neuerlichen Auftretens des Mangels ungeklärt bleibt.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob555/81; 7Ob32/04p

Schlagworte:

Entscheidung:
20.05.1981

Norm:
ABGB §932
ABGB §1167
ABGB §1346 B

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 555/81 1 Ob 555/81 Entscheidungstext OGH 20.05.1981 1 Ob 555/81 Veröff: SZ 54/81 = JBl 1982,318
7 Ob 32/04p 7 Ob 32/04p Entscheidungstext OGH 21.04.2004 7 Ob 32/04p nur: Die Garantiepflicht tritt vielmehr auch dann ein, wenn die Ursache des Mangels ungeklärt bleibt. (T1)