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RECHTSPRECHUNG


RS0018701


Auch wenn ein Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde, dann steht das Recht, die Aufhebung des Vertrages wegen Mängeln zu verlangen, dem Käufer und nicht dem Vorbehaltseigentümer zu. Dieser Rechtssatz ist auch auf alle anderen Fälle eines vertraglichen Gestaltungsrechtes wie Anfechtung wegen Irrtums oder Geltendmachung der laesio enormis (Verkürzung über die Hälfte) anzuwenden.


Rechtssatz:

Das Recht, die Aufhebung des Vertrages wegen unbehebbarer Mängel zu verlangen, steht dem Käufer, nicht aber dem Vorbehaltseigentümer zu, der sich das Eigentum an der Kaufsache vom Verkäufer zur Sicherung seiner gegen den Käufer bestehenden Forderung auf Rückzahlung des für den Käufer bezahlten Kaufpreises übertragen ließ.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
6Ob203/72; 1Ob508/87

Schlagworte:

Entscheidung:
27.10.1972

Norm:
ABGB §932 I
ABGB §1063

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


6 Ob 203/72 6 Ob 203/72 Entscheidungstext OGH 27.10.1972 6 Ob 203/72 Veröff: EvBl 1973/102 S 239 = SZ 45/115
1 Ob 508/87 1 Ob 508/87 Entscheidungstext OGH 27.04.1987 1 Ob 508/87 nur: Das Recht, die Aufhebung des Vertrages wegen unbehebbarer Mängel zu verlangen, steht dem Käufer, nicht aber dem Vorbehaltseigentümer zu. (T1) Beisatz: Dieser Rechtssatz ist auch auf alle anderen Fälle eines vertraglichen Gestaltungsrechtes wie Anfechtung wegen Irrtums oder Geltendmachung der laesio enormis anzuwenden. (T2) Veröff: RdW 1987,369